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= Joint Supervisory Body = | Joint Supervisory Bodies bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen, bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl. [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbeauftragte]]) tragfähige Institutionen auf EU-Ebene gab. |
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Joint Supervisory Bodys (JSB) oder Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) sind die Datenschutzkontrollorganisationen auf europäischer Ebene. Bei zentral organisierten Datenbanken, wie [[Europol]] und [[Eurojust]] sind sie für die technische Kontrolle der Datenbanken zuständig und bei der Verletzung individueller Rechte. Bei Verletzung von individuellen Rechten entscheiden die JSBs zudem als Gerichtsersatz über die Rechtsmäßigkeit. Bei dezentralen Datenbanken, wie [[SIS]] heißen die JSBs, JSA (Joint Supervisory Amdministration) und sind nur für die Kontrolle der technischen Umsetzung zuständig, wie den [[Errichtungsanordnungen]]. | Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz zuständig. |
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== Mitglieder des JSB oder JSA == Die JSBs oder JSAs bestehen jeweils aus zwei der VertreterInnen der nationalen [[Datenschutzbeauftragten]] der Mitgliedsländer. |
Die JSBs bestehen jeweils aus Vertreter``Innen der nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] der Mitgliedsstaaten, zumeist jeweils zwei aus jedem Staat. Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden. Laut [[http://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/im-gleichschritt-mit-der-sicherheit/|RAV-Infobrief 104 (2010)]] existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs ein einziges Sekretariat mit ganzen drei Mitarbeiter``Innen. |
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== JSA von Schengen == Die Einrichtung der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Schengen wurde im Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens von 1985 festgelegt. Die JSA of Schengen ist für die Kontrolle der technischen Unterstützungsfunktion des Schengener Informationssystems ([[SIS]]) zuständig. Neben der Aufgabe der Kontrolle der technischen Unterstützungsfunktion des SIS, muss die Gemeinsame Kontrollinstanz alle beim Betrieb des [[SIS]] auftretenden Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten untersuchen. Außerdem hat die Gemeinsame Kontrollinstanz die Aufgabe, Stellungnahmen abzugeben und die Rechtsprechung und Rechtsauslegung auf nationaler zu harmonisieren. |
= Einzelne Kontrollinstanzen = |
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[[http://www.schengen-jsa.dataprotection.org/|Webseite des JSA of Schengen]] | == JSA von SIS == Vgl. [[SIS#Datenschutz|JSA von SIS]] |
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Der JSB of Custom soll für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems ([[CIS und FIDE]]) zuständig sein. Er soll dabei die [[CIS und FIDE]]-Datenbank kontrollieren und Beschwerden im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen betroffener Personen untersuchen. | Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems ([[CIS und FIDE]]) zuständig sein. |
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Der JSB of [[Eurojust]] kontrolliert die Aktivitäten von [[Eurojust]], um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem [[Eurojust]]-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden, die von Personen eingereicht werden, die unzufrieden sind, dass [[Eurojust]] ihnen nicht das Auskunftsrecht zu ihren personenbezogenen Daten gewährt hat. | Der JSB of [[Eurojust]] kontrollierte die Aktivitäten von [[Eurojust]], um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem [[Eurojust]]-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten. |
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Der JSB von [[Europol]] unterhält Arbeitsgruppen, etwa zu [[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten. Dazu ist er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem [[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller Verletzung des [[DatenSchutz|Datenschutzes]] zuständig. |
Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS übergegangen. |
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=== Rechtsgrundlage === | Zuvor unterhielt der JSB von [[Europol]] Arbeitsgruppen, etwa zu [[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten. |
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In dem Ratsbeschluss wird in Artikel 34 die Gemeinsame Kontollinstanz oder JSB festgelegt. Das Recht auf Beschwerde und die Befugnisse der JSB dabei stehen in Artikel 32: [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009D0371:DE:NOT|Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)]] Die genauen Aufgaben und Befugnisse des JSB werden in der [[http://europoljsb.ue.eu.int/media/63193/lexuriserv.en.pdf|Rule of Procedure]] festgelegt. Darin steht auch genau, wie bei einer Beschwerde vorgegangen wird: [[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys of Europol]] === Kritik an den unzureichenden Kontrollmöglichkeiten des JSBs === Der [[Datenschutzbeauftragten|ULD]] von Schleswig Holstein kritisiert, dass die Einrichtung des JSBs zwar ein wichtiger Schritt wäre, es aber noch wichtiger wäre aber, diesen mit tatsächlich wirksamen Kompetenzen auszustatten. Vgl [[https://www.datenschutzzentrum.de/faq/europol.html|ULD Webseite]] Professor Armin Hatje von der Uni Hamburg meint, dass bei Europol eine gerichtliche Instanz zur Durchsetzung dieser Ansprüche, es existiert lediglich eine „Gemeinsame Kontrollinstanz“ zur Verhinderung des Missbrauchs von Europol-Daten. Diese Regelung sei im Hinblick auf die Garantie gerichtlichen Schutzes gem. [[http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html|Art. 6 EMRK]] (Europäische Menschrechtskonvention) nicht unproblematisch. Vgl [[http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=186|Armin Hartje:Informationsaustausch und Datenschutz in der EU nach geltendem Recht]] (pdf) |
Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem [[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller Verletzung des [[DatenSchutz|Datenschutzes]] zuständig. |
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Der JSB unterhält einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von [[Europol]] hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Beschwerden gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB. | Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von [[Europol]] hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die [[http://europoljsb.consilium.europa.eu/appeals-committee/appeals-committee---decisions.aspx?lang=de|Entscheidungen zu Beschwerden]] gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB. |
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==== Schnelle Löschung ==== | === Schnelle Löschung === |
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Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein [[UK|Briten]] bei [[Europol]] Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer [[Europol]]-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das [[AuskunftErsuchen]] des Briten von [[Europol]] war das Übliche, dass [[Europol]] keinerlei ihn betreffende Daten, auf die er gemäß Artikel 19 des Europol- Übereinkommens einen Anspruch auf Auskunft hätte, von Europol verarbeitet würden . Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. D.h. Europol hat die Daten schlicht und ergreifend gelöscht und der JSB hatte anscheinend keine Möglichkeit die Daten und somit die Beweise sicher zu stellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen ( was in [[UK]] ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD). | Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei [[Europol]] Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten war das Übliche: Europol habe keinerlei ihn betreffende Daten, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften seien. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. Europol hatte die Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD). |
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In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den [[Frankreich|französischen]] Datenschutzbeauftragten WikiPedia:CNIL, damit er indirekt über ihn Auskunft von [[Europol]] bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französische Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirekten Auskunftsrechts in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen [[Datenschutzbeauftragten]] WikiPedia:CNIL getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von [[Europol]] rechtsmäßig war. Quellen: [[http://europoljsb.consilium.europa.eu/appeals-committee/appeals-committee---decisions.aspx?lang=de| Webseite des JSB mit den Entscheidungen über Beschwerden]] == Weitere Infos == [[http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/pid/79| Infos über die JSBs auf der Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten]] |
In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französischen Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des [[indirekten Auskunftsrechts|indirektes Auskunftsrecht]] in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von Europol rechtsmäßig war. |
Inhaltsverzeichnis
Joint Supervisory Bodies bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen, bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl. Datenschutzbeauftragte) tragfähige Institutionen auf EU-Ebene gab.
Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz zuständig.
Die JSBs bestehen jeweils aus VertreterInnen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten, zumeist jeweils zwei aus jedem Staat. Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden.
Laut RAV-Infobrief 104 (2010) existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs ein einziges Sekretariat mit ganzen drei MitarbeiterInnen.
Einzelne Kontrollinstanzen
JSA von SIS
Vgl. JSA von SIS
JSB des Zolls
Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems (CIS und FIDE) zuständig sein.
JSB von Eurojust
Der JSB of Eurojust kontrollierte die Aktivitäten von Eurojust, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten.
Der JSB von Europol
Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS übergegangen.
Zuvor unterhielt der JSB von Europol Arbeitsgruppen, etwa zu Errichtungsanordnungen für Analysedateien (AWF) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.
Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei Auskunftsverweigerung nach einem Auskunftsersuchen oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig.
Beschwerdeausschuss des JSB von Europol
Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht Auskunft erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Entscheidungen zu Beschwerden gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB.
Schnelle Löschung
Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei Europol Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten war das Übliche: Europol habe keinerlei ihn betreffende Daten, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften seien. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. Europol hatte die Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).
Auskunftsverweigerung a la Francaise
In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französischen Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirektes Auskunftsrecht in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von Europol rechtsmäßig war.