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Der JSB von Europol unterhält Arbeitsgruppen, etwa zu [[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.
Dazu ist er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem [[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig.
Der JSB von [[Europol]] unterhält Arbeitsgruppen, etwa zu [[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.
Dazu ist er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem [[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller Verletzung des [[DatenSchutz|Datenschutzes]] zuständig.
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Die Aufgaben der JSB werden in der [[http://europoljsb.ue.eu.int/media/63193/lexuriserv.en.pdf|Rule of Procedure]] festgelegt. Darin steht auch genau, wie bei einer Beschwerde vorgegangen wird. === Rechtsgrundlage ===
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=== Kritik vom ULD an den Befugnissen des JSBs === In dem Ratsbeschluss wird in Artikel 34 die Gemeinsame Kontollinstanz oder JSB festgelegt. Das Recht auf Beschwerde und die Befugnisse der JSB dabei stehen in Artikel 32:

 [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009D0371:DE:NOT|Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)]]

Die genauen Aufgaben und Befugnisse des JSB werden in der [[http://europoljsb.ue.eu.int/media/63193/lexuriserv.en.pdf|Rule of Procedure]] festgelegt. Darin steht auch genau, wie bei einer Beschwerde vorgegangen wird:

 [[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys of Europol]]


=== Kritik an den unzureichenden Kontrollmöglichkeiten des JSBs ===
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                                                                              Professor Armin Hatje von der Uni Hamburg meint, dass bei Europol eine gerichtliche Instanz zur Durchsetzung dieser Ansprüche, es existiert lediglich eine „Gemeinsame Kontrollinstanz“ zur Verhinderung des Missbrauchs von Europol-Daten. Diese Regelung sei im Hinblick auf die Garantie gerichtlichen Schutzes gem. [[http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html|Art. 6 EMRK]] (Europäische Menschrechtskonvention) nicht unproblematisch.

Vgl [[http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=186|Armin Hartje:Informationsaustausch und Datenschutz in der EU nach geltendem Recht]] (pdf)
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Der JSB unterhält einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen. Der JSB unterhält einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von [[Europol]] hinwegsetzen.
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Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein [[UK|Briten]] bei [[Europol]] Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer [[Europol]]-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das [[AuskunftErsuchen]] des Briten von [[Europol]] war die Übliche, dass [[Europol]] keinerlei ihn betreffende Daten, auf die er gemäß Artikel 19 des Europol- Übereinkommens einen Anspruch auf Auskunft hätte, von Europol verarbeitet würden . Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Dieses erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. D.h. Europol hat die Daten schlicht und ergreifend gelöscht und der JSB hatte anscheinend keine Möglichkeit die Daten und somit die Beweise sicher zu stellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen ( was in [[UK]] ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD). Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein [[UK|Briten]] bei [[Europol]] Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer [[Europol]]-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das [[AuskunftErsuchen]] des Briten von [[Europol]] war das Übliche, dass [[Europol]] keinerlei ihn betreffende Daten, auf die er gemäß Artikel 19 des Europol- Übereinkommens einen Anspruch auf Auskunft hätte, von Europol verarbeitet würden . Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. D.h. Europol hat die Daten schlicht und ergreifend gelöscht und der JSB hatte anscheinend keine Möglichkeit die Daten und somit die Beweise sicher zu stellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen ( was in [[UK]] ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).
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=== Auskunftsverweigerung a la Francaise === ==== Auskunftsverweigerung a la Francaise ====
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Ein Franzose wendet sich an den [[Frankreich|französischen]] Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt und im französische Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national)keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam die Auskunft, dass nachdem Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften ist es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Europol verteidigt sich , dass die Antwort, auf Grund des indirekten Auskunftsrechts in Frankreich, mit Rücksprache mit dem französischen [[Datenschutzbeauftragten]] CNIL getätigt wurde. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass der Antwort von [[Europol]] rechtsmäßig war. In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den [[Frankreich|französischen]] Datenschutzbeauftragten WikiPedia:CNIL, damit er indirekt über ihn Auskunft von [[Europol]] bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französische Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirekten Auskunftsrechts in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen [[Datenschutzbeauftragten]] WikiPedia:CNIL getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von [[Europol]] rechtsmäßig war.
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Joint Supervisory Body

Joint Supervisory Bodys (JSB) oder Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) sind die Datenschutzkontrollorganisationen auf europäischer Ebene. Bei zentral organisierten Datenbanken, wie Europol und Eurojust sind sie für die technische Kontrolle der Datenbanken zuständig und bei der Verletzung individueller Rechte. Bei Verletzung von individuellen Rechten entscheiden die JSBs zudem als Gerichtsersatz über die Rechtsmäßigkeit. Bei dezentralen Datenbanken, wie SIS heißen die JSBs, JSA (Joint Supervisory Amdministration) und sind nur für die Kontrolle der technischen Umsetzung zuständig, wie den Errichtungsanordnungen.

Mitglieder des JSB oder JSA

Die JSBs oder JSAs bestehen jeweils aus zwei der VertreterInnen der nationalen Datenschutzbeauftragten der Mitgliedsländer.

JSA von Schengen

Die Einrichtung der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Schengen wurde im Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens von 1985 festgelegt. Die JSA of Schengen ist für die Kontrolle der technischen Unterstützungsfunktion des Schengener Informationssystems (SIS) zuständig. Neben der Aufgabe der Kontrolle der technischen Unterstützungsfunktion des SIS, muss die Gemeinsame Kontrollinstanz alle beim Betrieb des SIS auftretenden Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten untersuchen. Außerdem hat die Gemeinsame Kontrollinstanz die Aufgabe, Stellungnahmen abzugeben und die Rechtsprechung und Rechtsauslegung auf nationaler zu harmonisieren.

Webseite des JSA of Schengen

JSB des Zolls

Der JSB of Custom soll für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems (CIS und FIDE) zuständig sein. Er soll dabei die CIS und FIDE-Datenbank kontrollieren und Beschwerden im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen betroffener Personen untersuchen.

JSB von Eurojust

Der JSB of Eurojust kontrolliert die Aktivitäten von Eurojust, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden, die von Personen eingereicht werden, die unzufrieden sind, dass Eurojust ihnen nicht das Auskunftsrecht zu ihren personenbezogenen Daten gewährt hat.

Der JSB von Europol

Der JSB von Europol unterhält Arbeitsgruppen, etwa zu Errichtungsanordnungen für Analysedateien (AWF) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten. Dazu ist er für individuelle Beschwerden bei Auskunftsverweigerung nach einem Auskunftsersuchen oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig.

Rechtsgrundlage

In dem Ratsbeschluss wird in Artikel 34 die Gemeinsame Kontollinstanz oder JSB festgelegt. Das Recht auf Beschwerde und die Befugnisse der JSB dabei stehen in Artikel 32:

Die genauen Aufgaben und Befugnisse des JSB werden in der Rule of Procedure festgelegt. Darin steht auch genau, wie bei einer Beschwerde vorgegangen wird:

Kritik an den unzureichenden Kontrollmöglichkeiten des JSBs

Der ULD von Schleswig Holstein kritisiert, dass die Einrichtung des JSBs zwar ein wichtiger Schritt wäre, es aber noch wichtiger wäre aber, diesen mit tatsächlich wirksamen Kompetenzen auszustatten.

Vgl ULD Webseite

Professor Armin Hatje von der Uni Hamburg meint, dass bei Europol eine gerichtliche Instanz zur Durchsetzung dieser Ansprüche, es existiert lediglich eine „Gemeinsame Kontrollinstanz“ zur Verhinderung des Missbrauchs von Europol-Daten. Diese Regelung sei im Hinblick auf die Garantie gerichtlichen Schutzes gem. Art. 6 EMRK (Europäische Menschrechtskonvention) nicht unproblematisch.

Vgl Armin Hartje:Informationsaustausch und Datenschutz in der EU nach geltendem Recht (pdf)

Beschwerdeausschuss des JSB von Europol

Der JSB unterhält einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht Auskunft erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen.

Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Beschwerden gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss vom JSB.

Schnelle Löschung

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Briten bei Europol Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das AuskunftErsuchen des Briten von Europol war das Übliche, dass Europol keinerlei ihn betreffende Daten, auf die er gemäß Artikel 19 des Europol- Übereinkommens einen Anspruch auf Auskunft hätte, von Europol verarbeitet würden . Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. D.h. Europol hat die Daten schlicht und ergreifend gelöscht und der JSB hatte anscheinend keine Möglichkeit die Daten und somit die Beweise sicher zu stellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen ( was in UK ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).

Auskunftsverweigerung a la Francaise

In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen Datenschutzbeauftragten CNIL, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französische Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirekten Auskunftsrechts in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten CNIL getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von Europol rechtsmäßig war.

Quellen: Webseite des JSB mit den Entscheidungen über Beschwerden

Weitere Infos

Infos über die JSBs auf der Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten