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Revision 156 vom 2010-02-03 19:16:46
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Autor: LilaBlume
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Autor: anonym
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= Überblick = = Rechtslage =

== Gesetze ==
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 * Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder
 * Die Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder
 * Das BKA-Gesetz und das Verfassungsschutzgesetz
 * Die Strafprozessordnung ([[http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf|Ein paar halbwegs verständliche Worte dazu]]); hier vor allem §483ff (Speicherung), §487f (Übermittlung) und §489 (Löschung, Berichtigung, Sperrung), §491 (Auskunft).
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html|Bundesdatenschutzgesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/index.html|BKA-Gesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/index.html|Verfassungsschutzgesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html|Strafprozessordnung]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/atdg/index.html|Antiterror Dateigesetz]]
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/azrg/index.html|Ausländerzentralregistergesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/index.html|G10 Gesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/index.html|Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/awg/index.html|Außenwirtschaftsgesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html|Bundepolizeigesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html|Telekommunikationsüberwachungsverordnung]]
 * [[Polizeigesetze|Polizeigesetze der Länder]]
 * [[http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/free_movement_of_persons_asylum_immigration/jl0040_de.htm|Rechtsakt-Übersicht auf EU-Ebene]]
Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer [[http://www.datenschutz.de/recht/gesetze/|Gesetze]].
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Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze. Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 70er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen Bürger``Innen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die Bürger``In keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird.
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Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 80er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen Bürger``Innen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die Bürger``In keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird. == Das Volkszählungsurteil ==
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Die Datenschutzregelungen im Gefolge dieses bahnbrechenden Urteils dienten dann eigentlich nur noch dazu, die Realität (in der natürlich fast alle Panik haben, wegen Bibifax in fiesen Datenbanken zu landen) zu dieser Forderung hinzuschönen bzw. die vom Gericht zugelassene Einschränkung auf der Basis von Gesetzen zu bestimmen. Spätestens seit Kochs Wahlsieg in Hessen und der folgenden Panik der ersten rot-grünen Regierung beginnt dann die offene Missachtung der Grundsätze von 1983.

= Das
Volkszählungsurteil =

<<Anchor(VZU
)>> Das Volkzählungsurteil definiert das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1983) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Das <<Doclink(1983-volkszaehlungsurteil.pdf,Volkzählungsurteil)>> definiert das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1983) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.
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 * '''Datensparsamkeit''': Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn es einen zwingenden Grund dafür gibt (jede Speicherung braucht einen definierten Zweck). In der Umkehr ist das das Erforderlichkeitsprinzip: Eine Datenverarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie einen verhältnismäßigen Zweck ist.
 * '''Zweckbindung''': der definiterte Zweck einer Speicherung kann sich nicht ändern; wenn der Speicherungsgrund wegfällt, muss gelöscht werden (Finalitätsprinzip, "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46)
 * '''Transparenz'''
: Sowohl die Speicherung als auch deren Zweck muss den Betroffenen bekannt sein, und sie müssen Einblick in die über sie gespeicherten Daten nehmen können.
 Datensparsamkeit:: Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn es einen zwingenden Grund dafür gibt (jede Speicherung braucht einen definierten Zweck). In der Umkehr ist das das Erforderlichkeitsprinzip: Eine Datenverarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie einen verhältnismäßigen Zweck ist.
 Zweckbindung:: der definiterte Zweck einer Speicherung kann sich nicht ändern. wenn der Speicherungsgrund wegfällt, muss gelöscht werden.
 Transparenz:: Sowohl die Speicherung als auch deren Zweck muss den Betroffenen bekannt sein, und sie müssen Einblick in die über sie gespeicherten Daten nehmen können.

Vgl. auch [[http://de.wikipedia.org/wiki/Volksz%C3%A4hlungsurteil|Deutscher Wikipedia-Artikel zum Volksz
ählungsurteil]]

=== Realitäten bei der Polizei ===

Natürlich sind diese Dinge in der "Verfassungspraxis" nur fromme Wünsche
, aber es ist doch tröstend, um die Verfassungswidrigkeit polizeilichen Handelns zu wissen. Beispiele aus der Gesetzgebung dazu:
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Natürlich sind diese Dinge in der "Verfassungspraxis" nur fromme Wünsche,
aber es ist doch tröstend, um die Verfassungswidrigkeit polizeilichen
Handelns zu wissen. Beispiele aus der Gesetzgebung dazu:

* Das Erforderlichkeitsprinzip wird mit großer Kreativität vom 2008er Polizeigesetz in Ba``Wü verhöhnt. Es sieht vor, dass die Polizei für zwei Jahre ''beliebige'' Daten speichern darf, also nicht mal mehr probieren muss, irgendwelche "Gefahrenprognosen" zusammenzustöpseln, aus denen der Zweck (Prävention oder Aufklärung) ableitbar wäre. Zwar kräht auch andernorts kein Hahn nach diesen Zwecken, aber dort stehts wenigstens nicht im Gesetz.
 * Das Erforderlichkeitsprinzip wird mit großer Kreativität vom 2008er Polizeigesetz in BaWü verhöhnt. Es sieht vor, dass die Polizei für zwei Jahre ''beliebige'' Daten speichern darf, also nicht mal mehr probieren muss, irgendwelche "Gefahrenprognosen" zusammenzustöpseln, aus denen der Zweck ([[Prävention]] oder Aufklärung d.h. Strafverfolgung) ableitbar wäre. Zwar kräht auch andernorts kein Hahn nach diesen Zwecken, aber dort stehts wenigstens nicht im Gesetz.
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 * Von Transparenz kann natürlich nicht mehr annähernd die Rede sein, wenn Bürger``Innen bei der ["Anti-Terror"-Datei] rund 40 Behörden fragen müssen, um rauszukriegen, ob sie gespeichert sind, und etliche davon Geheimdienste sind, für die die Verfassung offenbar nur recht eingeschränkt gilt; der Bundesverfassungsschutz etwa schreibt sich eine Auskunftspflicht mehr als Gnadenakt in sein Gesetz.

Darüber hinaus dokumentieren rasche Blicke in Datenschutzberichte oder
Pressemitteilungen der Innenministerien, dass selbst die schon
verfassungswidrigen Gesetze von den Behörden häufig zuungunsten der Bevölkerung
gebrochen werden. Immerhin lässt sich da dann aber manchmal noch was
reparieren, wenn es rauskommt.

= Errichtungsanordnungen und Verzeichnisse =

Die erwähnten gesetzlichen Einschränkungen des Grundrechts --
sie regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten regeln -- gehen als "bereichsspezifische Regelungen" dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.
 
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (nach wie vor weitgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern,
brauchen in der Regel eine '''Errichtungsanordnung''' samt genauer
Zweckbestimmung (z.B. §490 StPO; dort steht auch, was sich der Bundesgesetzgeber an Angaben wünscht). Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und ist allenfalls durch IFG-Anfragen einzusehen (was in der Regel einen Urwald von "VS-Nur für den Dienstgebrauch"-Vermerken zu Tage fördert).

Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der [[DAD]] oder der [["Anti-Terror-Datenbank"]] der Fall.

Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im Benehmen mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist).

Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. [[AFIS]]).

In Baden-Württemberg, Hessen und vermutlich auch anderen Ländern müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen. Wenn es sie nicht gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird.

= Speicherfristen =

Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist.

Die Erfüllung des Finalitätsprinzips ist aus Sicht der Polizei und schon gar des Verfassungsschutzes (a) hinderlich und (b) auch schwierig, etwa, wenn eine Dienststelle nichts von der Einstellung eines Verfahrens oder einem Freispruch mitbekommt oder nicht merkt, dass jemand aufgehört hat, am Umsturz zu basteln.

Deshalb (Grundgesetz und so) sind grundsätzlich in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz ''angesehen'' werden ''muss''. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht.

In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine Datenbank eine Prüffrist festgelegt wird, typischerweise fünf bis zehn Jahre, für Jugendliche und Kinder gern etwas weniger, dann und wann auch mal mehr -- etwa für
"gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige
Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Das reflektiert die Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. In üblichen Datenbanken wird nach dieser Frist reichlich bedingungslos gelöscht, im politischen Bereich kann davon allerdings nicht ausgegangen werden.

Weiter laufen die Fristen normalerweise bei "Zuspeicherung" neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt).

Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum -- Datenbanken sind normalerweise nicht so organisiert, dass es einen Eintrag "Friedrich Schmidt" gibt, bei dem alles steht, was er so angestellt hat, sondern in Tabellen. Dabei steht in einer Tabelle ("Personen") Friedrich Schmidt, in einer anderen ("Taten") was von illegalem Plakatieren, einer Sitzblockade und einer Demoteilnahme. Dass all diese Verbrechen gerade Friedrich Schmidt zur Last gelegt werden, geht aus einer weiteren Tabelle hervor, die Personen und Taten verbindet. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt.

Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen).

Auf der anderen Seite zeigt das Verhalten der Behörden bei Auskunftsersuchen, dass durchaus Unrechtsbewusstsein vorhanden ist, denn nicht selten scheint vor der Auskunft eine Aussonderungsprüfung mit positivem Ausgang zu stehen...
 * Von Transparenz kann natürlich nicht mehr annähernd die Rede sein, wenn Bürger``Innen bei der [["Anti-Terror-Datenbank"]] rund 40 Behörden fragen müssen, um rauszukriegen, ob sie gespeichert sind, und etliche davon [[Geheimdienste]] sind, für die die Verfassung offenbar nur recht eingeschränkt gilt; der Bundesverfassungsschutz etwa schreibt sich eine Auskunftspflicht mehr als Gnadenakt in sein Gesetz.
 * Darüber hinaus dokumentieren rasche Blicke in Datenschutzberichte oder Pressemitteilungen der Innenministerien, dass selbst die schon verfassungswidrigen Gesetze von den Behörden häufig zuungunsten der Bevölkerung gebrochen werden. Immerhin lässt sich da dann aber manchmal noch was reparieren, wenn es rauskommt.
 * Ein schönes Beispiel zur Zweckbindung und ihrer Verletzung aus Opportunitätsgründen hat der [[LfDI]] [[Sachsen]] in seinem <<Doclink(2009-LfDSachsen-Bericht14.pdf,14. TB (2009))>>, 5.9.3: Eine HIV-positive Blutspenderin begeht Selbstmord, in ihrem Notizbuch finden sich Namen von acht Männern, mit denen in den vergangenen drei Monaten Sex hatte. Die lokale Blutbank fragt die Polizei nach diesen acht Namen; der [[LfDI]] sagt, die Änderung des "Speicherzwecks" (in dem Fall dürften die Namen noch nicht mal in der [[Vorgangsverwaltung] aufgetaucht sein, aber grundsätzlich ist sowas ein klassischer Fall von "sonstiger Person") sei ok, aber im vorliegenden Fall (Daten zu Gesundheit und Sexualität) nur mit Zustimmung der Betroffenen.
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= Auskunftsrecht = == Errichtungsanordnungen und Verzeichnisse ==
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Vgl. [[RechtsLage/Auskunftsrecht]]. [[Datenbanken]], die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Errichtungsanordnung (auch Verfahrensverzeichnisse genannt) mit der genauen Zweckbestimmung. Errichtungsordnungen regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten. Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und durch den [[BfDI]] oder [[LfDI]] abgesegnet. Die Errichtungsanordnungen sind allerdings teilweise durch [[IFG]] (Informationsfreiheitsgesetz) Anfragen einzusehen. Allerdings ist dieses bei den Amtsdateien der [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]] und einigen Dateien des [[BKA]]s und in einigen Polizei-[[Datenbanken]] der Länder (wie z.B in BaWü und [[Bayern]] mit ihren Spezialdatenbanken) nicht möglich. Diese sind nur von MitgliederInnen des [[PKGr]] oder des Innenausschuss einsehbar.
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= Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren = === Rechtsgrundlagen ===
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Vgl. [[Eingestellte Verfahren]].  * [[http://bundesrecht.juris.de/stpo/__490.html| § 490 StPO ]] (html)
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/__10.html| § 9 BDSG]] (html)
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bkag_1997/__34.html| § 34 BKA Gesetz]] (html)
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bkadv/BJNR071610010.html| BKA Datenverordnung ]] (html)
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= Allgemeine gesetzliche Grundlagen = === Beispiele von Errichtungsanordnungen ===
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Vorsicht: Kram hier drin veraltet schnell. Es wäre sehr nett, wenn ihr Links selbst in Ordnung bringen könntet (dann fällt auch gleich auf, dass irgendwo an einem Gesetz geschraubt wurde). Hilfreich beim Finden könnten [[Quellen]] sein.  * [[https://www.datenschmutz.de/li/docs/IgaSt.pdf|Errichtunganordnung Igast]] Internationale gewaltbereite Störer (Teildatenbank von [[INPOL]])
 * [[http://www.datenschmutz.de/li/docs/FIT_anordnung.pdf|Errichtungsanordnung FIT]] Fundstellennachweis islamischer Terrorismus (Teildatenbank von [[INPOL]] )

Weiter Links zu Teildatenbanken von [[INPOL]] (mit Errichtungsanordnungen) finden sich auf der Seite [[Datenbanken BKA]].

=== Merkwürdigkeiten ===

 * Wenn es keine Verfahrensverzeichnis gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird.
 * Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der [[DAD]] (DNA-Auskunftsdate) oder der [["Anti-Terror-Datenbank"]] der Fall.
 * Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. [[AFIS]], Automatisierte Fingerabdruck-Indentifizierungssytem)
 * Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im [[Benehmen]] mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist).

== Speicherfristen ==

Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip des Volkszähkungsurteils fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist. Deswegen gibt es in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz ''angesehen'' werden ''muss''. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht.

=== Speicherfristen bei der Polizei ===

==== Speicherfristen oder Prüffristen bei Straftaten (Nachweisakten) ====

In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine polizeiliche Datenbanken wie [[INPOL]] oder [[POLAS]] auf [[Datenbanken auf Länderebene|Länderebene]] eine Prüffrist festgelegt wird, welche typischerweise fünf bis zehn Jahre beträgt.
Im BKA-Gesetz ist für die Löschung und Sperrung von Daten [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__32.html|§32 BKA Gesetz]] zuständig. Danach sind für Erwachsene 10 Jahre Speicherdauer und 5 Jahre Speicherdauer bei Jugendlichen vorgesehen.
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== Europäisches Recht == ===== Verlängerung der Speicherfristen bei Zuspeicherung =====
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=== Europäisches Datenschutzrecht === Weiter laufen die Speicherfristen normalerweise bei "Zuspeicherung" (d.h. neuen Einträgen bei anderen Verfahren) neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt).
Zeile 100: Zeile 91:
http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_3_0.html#europ%E4isches Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt.
Zeile 102: Zeile 93:
=== Europäische "Justiz" / Europäisches Staatasanwaltschaft ===
 *[[Eurojust]]
Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur [[Prävention]] oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen).
Zeile 105: Zeile 95:
== Bundesgesetze == ===== Speicherungen wegen der PKS in Nachweisakten =====
Zeile 107: Zeile 97:
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de|Alle Bundesgestzte sind hier zu finden]]
 * [[http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf|Bundesdatenschutzgesetz]]; [[http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_syn.pdf|Synopse der 2001er Änderungen zum Umsetzung der EU-Richtline]]
 * [[http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tdg_neu.pdf|Teledienstegesetz]]
 * [[http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tddsg_neu.pdf|Teledienstedatenschutzgesetz]]
 * [[http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/|Telekommunikationsgesetz]]
 * [[http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3317.pdf|Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV)]]
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/|Bundesverfassungsschutzgesetz]]
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/|Bundeszentralregistergesetz]]
 * [[http://www.bnd.bund.de/cln_028/nn_373286/SharedDocs/Publikationen/DE/Downloads/Dateien/bnd__gesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bnd_gesetz|BND-Gesetz]]
 * [[http://www.verfassungsschutz-mv.de/download/MADG.pdf|MAD-Gesetz]]
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkag_1997/|BKA-Gesetz]]
 * [[http://www.bka.de/profil/bka_gesetz.pdf|BKA-Gesetz]]
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/|Bundesgrenzschutzgesetz]]
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/|Strafprozeßordnung]]
 * [[http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/fuev.htm|Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)]] wurde von TKÜV abgelöst
 * [[http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102003s0361.pdf|Terrorismusbekämpfungsgesetz]]
 * [[http://www.verfassungsschutz-mv.de/download/PkgrG.pdf|Kontrollgremiumsgesetz-PKGrG]]
 * [[http://kai.iks-jena.de/law/iukdg.html|Teledienstegesetz - TDG]]
 * [[http://kai.iks-jena.de/law/awg.html|Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) § 39-41]]
 * [[http://kai.iks-jena.de/misc/filterpilot4.html#mdstv|Mediendienstestaatsvertrag]]
 * [[http://kai.iks-jena.de/law/appell.html|Grosser Lauschangriff (Artikel 13 GG)]]
 * [[http://kai.iks-jena.de/law/vbkg.html|Verbrechensbekämpfungsgesetz]]
 * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/g10_2001/|Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- undFernmeldegeheimnisses (G-10 Gesetz)]]
 * [[http://www.lrz-muenchen.de/~rgerling/gesetze/ZFdG.html|Zollfahndungsdienstgesetz]]
 * [[http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/owig_1968/|Gesetz über Ordnungswidrigkeiten]]
 * [[http://www.rechtliches.de/info_Informationsfreiheitsgesetz.html|Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreitsgesetz (IFG)]]
Besonders kitzlig ist die Frage bei den PKS (Polizeiliche Kriminalitäts Statistik) Speicherungen , die im 29. Teilbericht des [[LfDI]] BaWü diskutiert weren. Diese Speicherungen dienen zur polizeilichen Kriminalstatistik, werden aber trotzdem im Auskunftssystem [[POLAS]] geführt. Wer sowas macht, schreckt fast sicher nicht davor zurück, Speicherfristen zurückzusetzen (und diese PKS-Fälle können sein das "Staatsanwaltschaft gesagt, irgendwas sei nicht strafbar gewesen").
Zeile 134: Zeile 99:
== Landesgesetze ==  <<Doclink(2008-LfDBaWue-Bericht29.pdf,29. TB LfD BaWü)>>, 2.1/2.2.3,
Zeile 136: Zeile 101:
Vgl. die Seiten zu den einzelnen Ländern. ==== Speicherfristen für die Vorgangsverwaltung der Polizei ====
Zeile 138: Zeile 103:
== detailliertere Betrachtungen == [[Länderübergreifende Software#Vorgangsverwaltungen|Vorgangsverwaltungen]] speichern alles was beim Polizeialltag so passiert, d.h. auch Ordungswidrigkeiten oder die Anmeldung eines Infotisches. Dafür gibt es in der Regel (d.h.je nach Bundes oder Länderregelung) eine Speicherfrist von 1-5 jahren. Danach sollten die Daten in gelöscht werden. Nur bei einer Neueröffnung eines alten Vorganges können die Daten länger gespeichert werden (siehe [[http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb21/k7.html#7.2|Datenschutzbericht 21 von Bayern]] ).
Zeile 140: Zeile 105:
 * [[http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]]
 * [[http://kai.iks-jena.de/law/tkuev.html Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung und Technische Richtlinie (Internet) (TKÜV-E/TKÜV-TR)]]
 * Der BfD zur [[http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_03.html|Zulässigkeit der Speicherung verdachtsunabhängiger Daten im KAN]] -- im Gegensatz zu Spudok?
 * [[http://www.uni-mainz.de/~pommeren/DSVorlesung01/Grundprobleme/Gesetze.html|Übersicht über die Datenschutzgesetze]]
==== Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren bei der Polizei ====
Zeile 145: Zeile 107:
=== KPMD === Im Prinzip sollen Daten, die nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html|§170 (2) StPO]] eingestellt wurden, gelöscht werden. Da nach §170 (2) die Staatsanwaltschaft vor einer Klageerhebung vor Gericht abgesehen hat. Bei [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html|§153 StPO]] ist das schon schwieriger, denn dort wurden die Verfahren erst vor dem Gericht eingestellt.
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Die "Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst" sind wohl eine Art Durchführungsverordnung zur Datenerhebung und legen fest, wann was gemeldet (und damit potenziell in EDV-Anlagen gespeichert) werden muss.  '''Vgl''' [[Eingestellte Verfahren]]
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Vor allem im politischen Bereich interessant sind die Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S) -- hat wer eine Quelle dafür? === Speicherfristen bei der Staatsanwaltschaft ===
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Unklar ist uns, ob die KPMD-S mittlerweile durch die neue KPMD-PMK von 2001 abgelöst sind. In diesen steht jedenfalls, dass Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig seien. In Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, erfolgt die Löschung aus dem [[ZStV]] bei gleichzeitiger sofortiger Eintragung der Urteilsdaten in das [[Bundeszentralregister]]. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, sind sie Daten nach zwei Jahren zu löschen. Wird in dieser Zeit jedoch ein weiteres Verfahren eröffnet, bleiben die alten Daten bis zur Löschung auch der neueren erhalten ([[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__493.html|§ 493 StPO]]).
Zeile 153: Zeile 115:
[[http://www.bmi.bund.de/cln_007/nn_122778/sid_0319BC9F7BAD1ADD3C02B90CA7B06618/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2004/05/Schily__Politisch__motivierte__Id__94880__de.html]]
----
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=== Speicherfristen beim VS ===

In der Regel sollen die Daten 5 Jahre (Sicherheitsüberprüfung), 10 Jahre (Bestrebungen gegen die FDGO) oder 15 Jahre (bei Agentenätigkeit für ein anderes Land oder gegen die Völkerverständigung) nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__12.html|§12 Bundesverfassungsschutzgesetz]] nach dem letzten Eintrag gelöscht werden. D.h. nach den 5, 10 oder 15 Jahren wird der [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]]-Eintrag gelöscht, die korrespondierenden Sachakten werden in der Regel nicht vernichtet (denn da stehen noch andere Personen drin). Sogar die korrespondierenden Personenakten werden nur als Sachakten umbenannt, falls dort noch andere Personen erwähnt werden (zumindestens nach dem [[http://www.deutschesfachbuch.de/info/detail.php?isbn=3415037738|Handbuch des Verfassungsschutzrechts]] geschrieben von einer ehemaligen leitenden Mitarbeiterin des [[Datenbanken der Dienste|BfV]]).


== Auskunftsrecht ==

Im Prinzip hat jeder nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__19.html|§19 BDSG]] oder ähnlich lautenden Gesetzen der Länder das Recht auf Auskunft über die über seine Person gespeicherten Daten. Dieses Recht wird allerdings durch Ausnahmeregeln bei den Sicherheitsbehörden eingeschränkt (Innere Sicherheit, Rechte Dritter ..).

 '''Vgl''' [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsrecht]].

== Datensammeln ==

Die Strafprozessordnung, die Polizeigesetze, die Außenwirtschafts- und Zollgesetze, die Geheimdienstgesetze und das Gesetz zu Artikel 10 GG bieten eine Vielzahl von Gesetzenvorschriften zum [[/Datensammeln]], aufgrund derer Sicherheitsbehörden und Geheimdienste nicht nur Täter, sondern auch Personen, die vermeintlich dem Täterumkreis zugeordnet werden, (auch [[Prävention|präventiv]]) überwacht werden können. Die Überwachung geschieht dabei mit technischen Hilfsmitteln (siehe [[Überwachungstechnik]] ) oder klassisch durch [[Observation]], [[Verdeckte Ermittler]] und [[V-Leute]].
Ganz besonders viele Rechte haben die Repressionsbehörden bei angeblichem Terrorismus, d.h. [[129a Verfahren]].
 
== Weitere Links ==
 * [[http://hp.kairaven.de/law/index.html| ravenhorst Webseite]] -- mit einer Zusammenstellung der Gesetze zur Datenerhebung
 * [[http://www.datenschutz.de/recht/gesetze/| Webseite der Datenaschutzbeauftragten]] -- mit einer Linksammlung aller irgendwie relevanten Gesetze
 * [[http://www.daten-speicherung.de/index.php/ueberwachungsgesetze/| Webseite daten-speicherung ]] -- mit allen Überwachungsgesetzen und dem Abstimmungsverhalten der Parteien
 * [[http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf|Ein paar halbwegs verständliche Worte zum Datenspeicherungsrecht nach der StPO]] -- vor allem §483ff (Speicherung), §487f (Übermittlung) und §489 (Löschung, Berichtigung, Sperrung), §491 (Auskunft).

Rechtslage

Gesetze

Für das Datenbank(un)wesen der "Sicherheits"organe sind in erster Linie einschlägig:

Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze.

Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 70er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen BürgerInnen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die BürgerIn keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird.

Das Volkszählungsurteil

Das Volkzählungsurteil definiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1983) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Daraus ergeben sich die Grundsätze des Datenschutzes:

Datensparsamkeit
Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn es einen zwingenden Grund dafür gibt (jede Speicherung braucht einen definierten Zweck). In der Umkehr ist das das Erforderlichkeitsprinzip: Eine Datenverarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie einen verhältnismäßigen Zweck ist.
Zweckbindung
der definiterte Zweck einer Speicherung kann sich nicht ändern. wenn der Speicherungsgrund wegfällt, muss gelöscht werden.
Transparenz
Sowohl die Speicherung als auch deren Zweck muss den Betroffenen bekannt sein, und sie müssen Einblick in die über sie gespeicherten Daten nehmen können.

Vgl. auch Deutscher Wikipedia-Artikel zum Volkszählungsurteil

Realitäten bei der Polizei

Natürlich sind diese Dinge in der "Verfassungspraxis" nur fromme Wünsche, aber es ist doch tröstend, um die Verfassungswidrigkeit polizeilichen Handelns zu wissen. Beispiele aus der Gesetzgebung dazu:

  • Das Erforderlichkeitsprinzip wird mit großer Kreativität vom 2008er Polizeigesetz in BaWü verhöhnt. Es sieht vor, dass die Polizei für zwei Jahre beliebige Daten speichern darf, also nicht mal mehr probieren muss, irgendwelche "Gefahrenprognosen" zusammenzustöpseln, aus denen der Zweck (Prävention oder Aufklärung d.h. Strafverfolgung) ableitbar wäre. Zwar kräht auch andernorts kein Hahn nach diesen Zwecken, aber dort stehts wenigstens nicht im Gesetz.

  • Die Zweckbindung wird zu einer Farce, wenn z.B. Ausschreibungen in SIS "wenn es die Staatssicherheit verlangt" in nationale Datenbanken übernommen werden.

  • Von Transparenz kann natürlich nicht mehr annähernd die Rede sein, wenn BürgerInnen bei der "Anti-Terror-Datenbank" rund 40 Behörden fragen müssen, um rauszukriegen, ob sie gespeichert sind, und etliche davon Geheimdienste sind, für die die Verfassung offenbar nur recht eingeschränkt gilt; der Bundesverfassungsschutz etwa schreibt sich eine Auskunftspflicht mehr als Gnadenakt in sein Gesetz.

  • Darüber hinaus dokumentieren rasche Blicke in Datenschutzberichte oder Pressemitteilungen der Innenministerien, dass selbst die schon verfassungswidrigen Gesetze von den Behörden häufig zuungunsten der Bevölkerung gebrochen werden. Immerhin lässt sich da dann aber manchmal noch was reparieren, wenn es rauskommt.
  • Ein schönes Beispiel zur Zweckbindung und ihrer Verletzung aus Opportunitätsgründen hat der LfDI Sachsen in seinem 14. TB (2009), 5.9.3: Eine HIV-positive Blutspenderin begeht Selbstmord, in ihrem Notizbuch finden sich Namen von acht Männern, mit denen in den vergangenen drei Monaten Sex hatte. Die lokale Blutbank fragt die Polizei nach diesen acht Namen; der LfDI sagt, die Änderung des "Speicherzwecks" (in dem Fall dürften die Namen noch nicht mal in der [[Vorgangsverwaltung] aufgetaucht sein, aber grundsätzlich ist sowas ein klassischer Fall von "sonstiger Person") sei ok, aber im vorliegenden Fall (Daten zu Gesundheit und Sexualität) nur mit Zustimmung der Betroffenen.

Errichtungsanordnungen und Verzeichnisse

Datenbanken, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Errichtungsanordnung (auch Verfahrensverzeichnisse genannt) mit der genauen Zweckbestimmung. Errichtungsordnungen regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten. Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und durch den BfDI oder LfDI abgesegnet. Die Errichtungsanordnungen sind allerdings teilweise durch IFG (Informationsfreiheitsgesetz) Anfragen einzusehen. Allerdings ist dieses bei den Amtsdateien der Geheimdienste und einigen Dateien des BKAs und in einigen Polizei-Datenbanken der Länder (wie z.B in BaWü und Bayern mit ihren Spezialdatenbanken) nicht möglich. Diese sind nur von MitgliederInnen des PKGr oder des Innenausschuss einsehbar.

Rechtsgrundlagen

Beispiele von Errichtungsanordnungen

Weiter Links zu Teildatenbanken von INPOL (mit Errichtungsanordnungen) finden sich auf der Seite Datenbanken BKA.

Merkwürdigkeiten

  • Wenn es keine Verfahrensverzeichnis gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird.
  • Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der DAD (DNA-Auskunftsdate) oder der "Anti-Terror-Datenbank" der Fall.

  • Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. AFIS, Automatisierte Fingerabdruck-Indentifizierungssytem)

  • Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im Benehmen mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist).

Speicherfristen

Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip des Volkszähkungsurteils fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist. Deswegen gibt es in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz angesehen werden muss. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht.

Speicherfristen bei der Polizei

Speicherfristen oder Prüffristen bei Straftaten (Nachweisakten)

In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine polizeiliche Datenbanken wie INPOL oder POLAS auf Länderebene eine Prüffrist festgelegt wird, welche typischerweise fünf bis zehn Jahre beträgt. Im BKA-Gesetz ist für die Löschung und Sperrung von Daten §32 BKA Gesetz zuständig. Danach sind für Erwachsene 10 Jahre Speicherdauer und 5 Jahre Speicherdauer bei Jugendlichen vorgesehen.

Verlängerung der Speicherfristen bei Zuspeicherung

Weiter laufen die Speicherfristen normalerweise bei "Zuspeicherung" (d.h. neuen Einträgen bei anderen Verfahren) neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt).

Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt.

Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen).

Speicherungen wegen der PKS in Nachweisakten

Besonders kitzlig ist die Frage bei den PKS (Polizeiliche Kriminalitäts Statistik) Speicherungen , die im 29. Teilbericht des LfDI BaWü diskutiert weren. Diese Speicherungen dienen zur polizeilichen Kriminalstatistik, werden aber trotzdem im Auskunftssystem POLAS geführt. Wer sowas macht, schreckt fast sicher nicht davor zurück, Speicherfristen zurückzusetzen (und diese PKS-Fälle können sein das "Staatsanwaltschaft gesagt, irgendwas sei nicht strafbar gewesen").

Speicherfristen für die Vorgangsverwaltung der Polizei

Vorgangsverwaltungen speichern alles was beim Polizeialltag so passiert, d.h. auch Ordungswidrigkeiten oder die Anmeldung eines Infotisches. Dafür gibt es in der Regel (d.h.je nach Bundes oder Länderregelung) eine Speicherfrist von 1-5 jahren. Danach sollten die Daten in gelöscht werden. Nur bei einer Neueröffnung eines alten Vorganges können die Daten länger gespeichert werden (siehe Datenschutzbericht 21 von Bayern ).

Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren bei der Polizei

Im Prinzip sollen Daten, die nach §170 (2) StPO eingestellt wurden, gelöscht werden. Da nach §170 (2) die Staatsanwaltschaft vor einer Klageerhebung vor Gericht abgesehen hat. Bei §153 StPO ist das schon schwieriger, denn dort wurden die Verfahren erst vor dem Gericht eingestellt.

Speicherfristen bei der Staatsanwaltschaft

In Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, erfolgt die Löschung aus dem ZStV bei gleichzeitiger sofortiger Eintragung der Urteilsdaten in das Bundeszentralregister. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, sind sie Daten nach zwei Jahren zu löschen. Wird in dieser Zeit jedoch ein weiteres Verfahren eröffnet, bleiben die alten Daten bis zur Löschung auch der neueren erhalten (§ 493 StPO).

Speicherfristen beim VS

In der Regel sollen die Daten 5 Jahre (Sicherheitsüberprüfung), 10 Jahre (Bestrebungen gegen die FDGO) oder 15 Jahre (bei Agentenätigkeit für ein anderes Land oder gegen die Völkerverständigung) nach §12 Bundesverfassungsschutzgesetz nach dem letzten Eintrag gelöscht werden. D.h. nach den 5, 10 oder 15 Jahren wird der NADIS-Eintrag gelöscht, die korrespondierenden Sachakten werden in der Regel nicht vernichtet (denn da stehen noch andere Personen drin). Sogar die korrespondierenden Personenakten werden nur als Sachakten umbenannt, falls dort noch andere Personen erwähnt werden (zumindestens nach dem Handbuch des Verfassungsschutzrechts geschrieben von einer ehemaligen leitenden Mitarbeiterin des BfV).

Auskunftsrecht

Im Prinzip hat jeder nach §19 BDSG oder ähnlich lautenden Gesetzen der Länder das Recht auf Auskunft über die über seine Person gespeicherten Daten. Dieses Recht wird allerdings durch Ausnahmeregeln bei den Sicherheitsbehörden eingeschränkt (Innere Sicherheit, Rechte Dritter ..).

Datensammeln

Die Strafprozessordnung, die Polizeigesetze, die Außenwirtschafts- und Zollgesetze, die Geheimdienstgesetze und das Gesetz zu Artikel 10 GG bieten eine Vielzahl von Gesetzenvorschriften zum /Datensammeln, aufgrund derer Sicherheitsbehörden und Geheimdienste nicht nur Täter, sondern auch Personen, die vermeintlich dem Täterumkreis zugeordnet werden, (auch präventiv) überwacht werden können. Die Überwachung geschieht dabei mit technischen Hilfsmitteln (siehe Überwachungstechnik ) oder klassisch durch Observation, Verdeckte Ermittler und V-Leute. Ganz besonders viele Rechte haben die Repressionsbehörden bei angeblichem Terrorismus, d.h. 129a Verfahren.