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Vorneweg: [http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf Halbwegs verständliche Worte zum Strafverfahrensrecht] | <<TableOfContents>> |
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[[TableOfContents]] | = Überblick = |
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= Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas = | Für das Datenbank(un)wesen der "Sicherheits"organe sind in erster Linie einschlägig: |
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Das im sog. Volkzählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts festgeschrieben Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen) (BVerfG 15.12.1985) kann und darf auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden. | * Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder * Die Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder * Das BKA-Gesetz und das Verfassungsschutzgesetz * Die Strafprozessordnung ([[http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf|Ein paar halbwegs verständliche Worte dazu]]); hier vor allem §483ff (Speicherung), §487f (Übermittlung) und §489 (Löschung, Berichtigung, Sperrung), §491 (Auskunft). |
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Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht erfährt also seine Einschränkungen durch eine Vielzahl von gesetzlichen (Sonder) Regelungen. Für den Kontext personenbezogener Datenbanken wären dies in erster Linie die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, die Landesverfassungsschutzgesetze, das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG). |
Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze. |
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Sie regeln u.a. die Erhebung und die weiter Verwendung personenbezogener Daten. Wir bezeichnen sie als bereichspezifische Regelungen, diese bereichspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor. | Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 80er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen Bürger``Innen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die Bürger``In keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird. Die Datenschutzregelungen im Gefolge dieses bahnbrechenden Urteils dienten dann eigentlich nur noch dazu, die Realität (in der natürlich fast alle Panik haben, wegen Bibifax in fiesen Datenbanken zu landen) zu dieser Forderung hinzuschönen bzw. die vom Gericht zugelassene Einschränkung auf der Basis von Gesetzen zu bestimmen. Spätestens seit Kochs Wahlsieg in Hessen und der folgenden Panik der ersten rot-grünen Regierung beginnt dann die offene Missachtung der Grundsätze von 1983. = Das Volkszählungsurteil = <<Anchor(VZU)>> Das Volkzählungsurteil definiert das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1983) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden. Daraus ergeben sich die Grundsätze des Datenschutzes: * '''Datensparsamkeit''': Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn es einen zwingenden Grund dafür gibt (jede Speicherung braucht einen definierten Zweck). * '''Zweckbindung''': der definiterte Zweck einer Speicherung kann sich nicht ändern; wenn der Speicherungsgrund wegfällt, muss gelöscht werden (Finalitätsprinzip, "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46) * '''Transparenz''': Sowohl die Speicherung als auch deren Zweck muss den Betroffenen bekannt sein, und sie müssen Einblick in die über sie gespeicherten Daten nehmen können. = Errichtungsanordnungen und Verzeichnisse = Die erwähnten gesetzlichen Einschränkungen des Grundrechts -- sie regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten regeln -- gehen als "bereichsspezifische Regelungen" dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor. |
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Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (weitestgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich. BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig. §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung. § 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch ''Verdächtiger'' (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden. '''Finalitätsprinzip''': Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung (auch "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden, in der Regel nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen). In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an. |
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (nach wie vor weitgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich. |
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brauchen in der Regel eine '''Einrichtungsanordnung''' samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre]. |
brauchen in der Regel eine '''Errichtungsanordnung''' samt genauer Zweckbestimmung (z.B. §490 StPO; dort steht auch, was sich der Bundesgesetzgeber an Angaben wünscht). Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und ist allenfalls durch IFG-Anfragen einzusehen (was in der Regel einen Urwald von "VS-Nur für den Dienstgebrauch"-Vermerken zu Tage fördert). |
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Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft wird durch das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) geregelt. Dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Verarbeitung (§ 21, Abs. 1 LDSG). Das Auskunfstersuchen unterbleibt ohne Begründung, wenn durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 21, Abs. 5, 6 LDSG) |
Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der [[DAD]] oder der [["Anti-Terror-Datenbank"]] der Fall. |
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Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens ''muss'' die Polizei ''anhand des Urteils'' prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird. | Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im Benehmen mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist). Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. [[AFIS]]). In Baden-Württemberg, Hessen und vermutlich auch anderen Ländern müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen. Wenn es sie nicht gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird. = Speicherfristen = Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist. Die Erfüllung des Finalitätsprinzips ist aus Sicht der Polizei und schon gar des Verfassungsschutzes (a) hinderlich und (b) auch schwierig, etwa, wenn eine Dienststelle nichts von der Einstellung eines Verfahrens oder einem Freispruch mitbekommt oder nicht merkt, dass jemand aufgehört hat, am Umsturz zu basteln. Deshalb (Grundgesetz und so) sind grundsätzlich in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz ''angesehen'' werden ''muss''. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht. In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine Datenbank eine Prüffrist festgelegt wird, typischerweise fünf bis zehn Jahre, für Jugendliche und Kinder gern etwas weniger, dann und wann auch mal mehr -- etwa für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Das reflektiert die Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. In üblichen Datenbanken wird nach dieser Frist reichlich bedingungslos gelöscht, im politischen Bereich kann davon allerdings nicht ausgegangen werden. Weiter laufen die Fristen normalerweise bei "Zuspeicherung" neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt). Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum -- Datenbanken sind normalerweise nicht so organisiert, dass es einen Eintrag "Friedrich Schmidt" gibt, bei dem alles steht, was er so angestellt hat, sondern in Tabellen. Dabei steht in einer Tabelle ("Personen") Friedrich Schmidt, in einer anderen ("Taten") was von illegalem Plakatieren, einer Sitzblockade und einer Demoteilnahme. Dass all diese Verbrechen gerade Friedrich Schmidt zur Last gelegt werden, geht aus einer weiteren Tabelle hervor, die Personen und Taten verbindet. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt. Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen). Auf der anderen Seite zeigt das Verhalten der Behörden bei Auskunftsersuchen, dass durchaus Unrechtsbewusstsein vorhanden ist, denn nicht selten scheint vor der Auskunft eine Aussonderungsprüfung mit positivem Ausgang zu stehen... |
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== Allgemeine gesetzliche Grundlagen == | = Auskunftsrecht = Vgl. [[RechtsLage/Auskunftsrecht]]. = Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren = Vgl. [[Eingestellte Verfahren]]. = Allgemeine gesetzliche Grundlagen = Vorsicht: Kram hier drin veraltet schnell. Es wäre sehr nett, wenn ihr Links selbst in Ordnung bringen könntet (dann fällt auch gleich auf, dass irgendwo an einem Gesetz geschraubt wurde). Hilfreich beim Finden könnten [[Quellen]] sein. == Europäisches Recht == |
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=== Bundesgesetze === | === Europäische "Justiz" / Europäisches Staatasanwaltschaft === *[[Eurojust]] |
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* [^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf Bundesdatenschutzgesetz]; [http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_syn.pdf Synopse der 2001er Änderungen zum Umsetzung der EU-Richtline] -- BundesdatenschutzgesetzKommentar *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tdg_neu.pdf Teledienstegesetz] *[^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tddsg_neu.pdf Teledienstedatenschutzgesetz] *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/index.html Telekommunikationsgesetz] *[^http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3317.pdf Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV)] *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/ Bundesverfassungsschutzgesetz] *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/g10_2001/ Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses] *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/ Bundeszentralregistergesetz] *[^http://www.bundesnachrichtendienst.de/download/bnd_gesetz.pdf BND-Gesetz] *[^http://www.verfassungsschutz-mv.de/download/MADG.pdf MAD-Gesetz] *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkag_1997/ BKA-Gesetz] *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/ Bundesgrenzschutzgesetz] *[^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/ Strafprozeßordnung] *[^http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/fuev.htm Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)] wurde von TKÜV abgelöst *[^http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102003s0361.pdf Terrorismusbekämpfungsgesetz] *[^http://kai.iks-jena.de/law/pkk.html Kontrollgremiumsgesetz-PKGrG] *[^http://kai.iks-jena.de/law/iukdg.html Teledienstegesetz - TDG] *[^http://kai.iks-jena.de/law/awg.html Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) § 39-41] *[^http://kai.iks-jena.de/misc/filterpilot4.html#mdstv Mediendienstestaatsvertrag] *[^http://kai.iks-jena.de/law/appell.html Grosser Lauschangriff (Artikel 13 GG)] *[^http://kai.iks-jena.de/law/vbkg.html Verbrechensbekämpfungsgesetz] |
== Bundesgesetze == |
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* [[http://www.gesetze-im-internet.de|Alle Bundesgestzte sind hier zu finden]] * [[http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/bundesdatenschutzgesetz_2003.pdf|Bundesdatenschutzgesetz]]; [[http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_syn.pdf|Synopse der 2001er Änderungen zum Umsetzung der EU-Richtline]] * [[http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tdg_neu.pdf|Teledienstegesetz]] * [[http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/tddsg_neu.pdf|Teledienstedatenschutzgesetz]] * [[http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/|Telekommunikationsgesetz]] * [[http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3317.pdf|Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV)]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/|Bundesverfassungsschutzgesetz]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/|Bundeszentralregistergesetz]] * [[http://www.bnd.bund.de/cln_028/nn_373286/SharedDocs/Publikationen/DE/Downloads/Dateien/bnd__gesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bnd_gesetz|BND-Gesetz]] * [[http://www.verfassungsschutz-mv.de/download/MADG.pdf|MAD-Gesetz]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkag_1997/|BKA-Gesetz]] * [[http://www.bka.de/profil/bka_gesetz.pdf|BKA-Gesetz]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/|Bundesgrenzschutzgesetz]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/|Strafprozeßordnung]] * [[http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/fuev.htm|Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV)]] wurde von TKÜV abgelöst * [[http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102003s0361.pdf|Terrorismusbekämpfungsgesetz]] * [[http://www.verfassungsschutz-mv.de/download/PkgrG.pdf|Kontrollgremiumsgesetz-PKGrG]] * [[http://kai.iks-jena.de/law/iukdg.html|Teledienstegesetz - TDG]] * [[http://kai.iks-jena.de/law/awg.html|Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) § 39-41]] * [[http://kai.iks-jena.de/misc/filterpilot4.html#mdstv|Mediendienstestaatsvertrag]] * [[http://kai.iks-jena.de/law/appell.html|Grosser Lauschangriff (Artikel 13 GG)]] * [[http://kai.iks-jena.de/law/vbkg.html|Verbrechensbekämpfungsgesetz]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/g10_2001/|Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- undFernmeldegeheimnisses (G-10 Gesetz)]] * [[http://www.lrz-muenchen.de/~rgerling/gesetze/ZFdG.html|Zollfahndungsdienstgesetz]] * [[http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/owig_1968/|Gesetz über Ordnungswidrigkeiten]] * [[http://www.rechtliches.de/info_Informationsfreiheitsgesetz.html|Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreitsgesetz (IFG)]] |
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=== Landesgesetze === * [^http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/835/ldsg.pdf Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg] -- BaWueKommentar *[^http://dejure.org/gesetze/PolG Polizeigesetz BW] * [^http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/DSG_RP.htm#DSG_RP_rahmen Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz] * [^http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/PolG_RP.htm#PolG_RP_Rahmen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz] * [^http://www.ism.rlp.de/flash_main.asp?was=az Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz] (Suchbegriff LVerfSchG) * [^http://web.archive.org/web/20021015173645/http://www.ms-pulsnitz.de/gesetze/saechsdsg.htm Sachsen] (besserer Link wäre nicht schlecht) * [^http://web.archive.org/web/20030420190711/http://www.tu-dresden.de/jfoeffl5/gesetze/polg/polg.html Polizeigesetz Sachsen] (dito) * [^http://www.sachsen.de/de/suche/index.php?words=Datenschutzgesetz Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt] * [^http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/verfassungsschutz/aufgaben/index.html Verfassungsschutzgesetz Sachsen-Anhalt] |
== Landesgesetze == |
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=== detailliertere Betrachtungen === | Vgl. die Seiten zu den einzelnen Ländern. |
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[^http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates] | == detailliertere Betrachtungen == |
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==== TKÜV ==== | * [[http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]] * [[http://kai.iks-jena.de/law/tkuev.html Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung und Technische Richtlinie (Internet) (TKÜV-E/TKÜV-TR)]] * Der BfD zur [[http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_03.html|Zulässigkeit der Speicherung verdachtsunabhängiger Daten im KAN]] -- im Gegensatz zu Spudok? * [[http://www.uni-mainz.de/~pommeren/DSVorlesung01/Grundprobleme/Gesetze.html|Übersicht über die Datenschutzgesetze]] |
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*[^http://kai.iks-jena.de/law/tkuev.html Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung und Technische Richtlinie (Internet) (TKÜV-E/TKÜV-TR)] | === KPMD === |
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Die "Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst" sind wohl eine Art Durchführungsverordnung zur Datenerhebung und legen fest, wann was gemeldet (und damit potenziell in EDV-Anlagen gespeichert) werden muss. | |
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== Auskunftspflicht == | Vor allem im politischen Bereich interessant sind die Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S) -- hat wer eine Quelle dafür? |
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Ja, wie siehts damit aus? | Unklar ist uns, ob die KPMD-S mittlerweile durch die neue KPMD-PMK von 2001 abgelöst sind. In diesen steht jedenfalls, dass Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig seien. |
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Nach § 45 des Polizeigesetzes erteilt der Polizeivollzugsdienst nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. Dies hat also unentgeldlich zu erfolgen, denn nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes ist jeder Person unentgeldlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten zu erteilen. Dies wird ergänzt durch bundesgesetzliche Regelungen. Nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) steht jeder Person das das Recht zu, unentgeldlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Eine Auskunft kann jedoch auch ohne Begründung unterbleiben, wenn beispielsweise die Aufgabenerfüllung der betreffenden Behörde gefährdet werden würde. Unterbleibt ein eine Auskunftserteilung, ist der Betroffene jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden kann. http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_neu.pdf Bundesdatenschutzgesetz: * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/BDSG/bdsg.htm#19 §19] * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/BDSG/bdsg.htm#34 §34] * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/BDSG/bdsg.htm#6a §6a Art. 3] * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/BDSG/bdsg.htm#6c §6c Art. 2] Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg: * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/LDSG/ldsg-t1.htm §5] * [^http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/LDSG/ldsg-t3.htm §21] Einer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen hat auch der Verfassungsschutz nach zu kommen (§ 15 Bundesverfassungsschutzgesetz). Der Antragsteller hat jedoch auf einen konkreten Sachverhalt und eine besonderes Interessen an der Auskunft nachzuweisen. Auch hier kann die Auskunftserteilung jedoch aus diversen Gründen ohne Benennung der Gründe unterbleiben. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Diesem wiederum ist auf ein Ersuchen hin Auskunft zu erteilen. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfschg/ Den selben Wortlaut beinhaltet § 15 des Landesverfassungsschutzgeseztes des Landes Baden - Württemberg: Pflicht zur unentgeldlichen Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, die unter Umständen ohne Nennung der Gründe unterbleibt. Der Betroffene ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. Eine Auskunfsterteilung an ihn ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben. http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/Home/Recht/Landes_Hinweise/lvsg.html Wird eine Anfrage an eine Behörde also mit oder ohne Nennung der Gründe verweigert, empfielt es sich, mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz Kontakt aufzunehmen, ihnen den Fall zukommen zu lassen, und auf diesem Wege Einsicht zu gewinnen. Sonstiges: * [^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_7/__188.html Krankenkassen] * [^http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/__100.html Arzt] * [^http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=92407&template=allgemein_lda Bundesarchivgesetz - BArchG $4] = Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf = * Der BfD zur [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_03.html Zulässigkeit der Speicherung verdachtsunabhängiger Daten im KAN] -- im Gegensatz zu Spudok? |
[[http://www.bmi.bund.de/cln_007/nn_122778/sid_0319BC9F7BAD1ADD3C02B90CA7B06618/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2004/05/Schily__Politisch__motivierte__Id__94880__de.html]] ---- CategoryCategory |
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Für das Datenbank(un)wesen der "Sicherheits"organe sind in erster Linie einschlägig:
- Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder
- Die Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder
- Das BKA-Gesetz und das Verfassungsschutzgesetz
Die Strafprozessordnung (Ein paar halbwegs verständliche Worte dazu); hier vor allem §483ff (Speicherung), §487f (Übermittlung) und §489 (Löschung, Berichtigung, Sperrung), §491 (Auskunft).
Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze.
Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 80er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen BürgerInnen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die BürgerIn keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird.
Die Datenschutzregelungen im Gefolge dieses bahnbrechenden Urteils dienten dann eigentlich nur noch dazu, die Realität (in der natürlich fast alle Panik haben, wegen Bibifax in fiesen Datenbanken zu landen) zu dieser Forderung hinzuschönen bzw. die vom Gericht zugelassene Einschränkung auf der Basis von Gesetzen zu bestimmen. Spätestens seit Kochs Wahlsieg in Hessen und der folgenden Panik der ersten rot-grünen Regierung beginnt dann die offene Missachtung der Grundsätze von 1983.
Das Volkszählungsurteil
Das Volkzählungsurteil definiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1983) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Daraus ergeben sich die Grundsätze des Datenschutzes:
Datensparsamkeit: Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn es einen zwingenden Grund dafür gibt (jede Speicherung braucht einen definierten Zweck).
Zweckbindung: der definiterte Zweck einer Speicherung kann sich nicht ändern; wenn der Speicherungsgrund wegfällt, muss gelöscht werden (Finalitätsprinzip, "informationelle Gewaltenteilung", BVerfGE 65, 1, 46)
Transparenz: Sowohl die Speicherung als auch deren Zweck muss den Betroffenen bekannt sein, und sie müssen Einblick in die über sie gespeicherten Daten nehmen können.
Errichtungsanordnungen und Verzeichnisse
Die erwähnten gesetzlichen Einschränkungen des Grundrechts -- sie regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten regeln -- gehen als "bereichsspezifische Regelungen" dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer vor.
Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben liegt (nach wie vor weitgehend) in der Hoheitsgewalt der einzelnen Bundesländer, die Rechtslage variiert dementsprechend bisweilen beträchtlich.
Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Errichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung (z.B. §490 StPO; dort steht auch, was sich der Bundesgesetzgeber an Angaben wünscht). Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und ist allenfalls durch IFG-Anfragen einzusehen (was in der Regel einen Urwald von "VS-Nur für den Dienstgebrauch"-Vermerken zu Tage fördert).
Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der DAD oder der "Anti-Terror-Datenbank" der Fall.
Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im Benehmen mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist).
Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. AFIS).
In Baden-Württemberg, Hessen und vermutlich auch anderen Ländern müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen. Wenn es sie nicht gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird.
Speicherfristen
Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist.
Die Erfüllung des Finalitätsprinzips ist aus Sicht der Polizei und schon gar des Verfassungsschutzes (a) hinderlich und (b) auch schwierig, etwa, wenn eine Dienststelle nichts von der Einstellung eines Verfahrens oder einem Freispruch mitbekommt oder nicht merkt, dass jemand aufgehört hat, am Umsturz zu basteln.
Deshalb (Grundgesetz und so) sind grundsätzlich in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz angesehen werden muss. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht.
In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine Datenbank eine Prüffrist festgelegt wird, typischerweise fünf bis zehn Jahre, für Jugendliche und Kinder gern etwas weniger, dann und wann auch mal mehr -- etwa für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Das reflektiert die Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. In üblichen Datenbanken wird nach dieser Frist reichlich bedingungslos gelöscht, im politischen Bereich kann davon allerdings nicht ausgegangen werden.
Weiter laufen die Fristen normalerweise bei "Zuspeicherung" neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt).
Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum -- Datenbanken sind normalerweise nicht so organisiert, dass es einen Eintrag "Friedrich Schmidt" gibt, bei dem alles steht, was er so angestellt hat, sondern in Tabellen. Dabei steht in einer Tabelle ("Personen") Friedrich Schmidt, in einer anderen ("Taten") was von illegalem Plakatieren, einer Sitzblockade und einer Demoteilnahme. Dass all diese Verbrechen gerade Friedrich Schmidt zur Last gelegt werden, geht aus einer weiteren Tabelle hervor, die Personen und Taten verbindet. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt.
Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen).
Auf der anderen Seite zeigt das Verhalten der Behörden bei Auskunftsersuchen, dass durchaus Unrechtsbewusstsein vorhanden ist, denn nicht selten scheint vor der Auskunft eine Aussonderungsprüfung mit positivem Ausgang zu stehen...
Auskunftsrecht
Vgl. RechtsLage/Auskunftsrecht.
Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren
Vgl. Eingestellte Verfahren.
Allgemeine gesetzliche Grundlagen
Vorsicht: Kram hier drin veraltet schnell. Es wäre sehr nett, wenn ihr Links selbst in Ordnung bringen könntet (dann fällt auch gleich auf, dass irgendwo an einem Gesetz geschraubt wurde). Hilfreich beim Finden könnten Quellen sein.
Europäisches Recht
Europäisches Datenschutzrecht
http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_3_0.html#europ%E4isches
Europäische "Justiz" / Europäisches Staatasanwaltschaft
Bundesgesetze
Bundesdatenschutzgesetz; Synopse der 2001er Änderungen zum Umsetzung der EU-Richtline
Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV) wurde von TKÜV abgelöst
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- undFernmeldegeheimnisses (G-10 Gesetz)
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreitsgesetz (IFG)
Landesgesetze
Vgl. die Seiten zu den einzelnen Ländern.
detailliertere Betrachtungen
http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates
Der BfD zur Zulässigkeit der Speicherung verdachtsunabhängiger Daten im KAN -- im Gegensatz zu Spudok?
KPMD
Die "Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst" sind wohl eine Art Durchführungsverordnung zur Datenerhebung und legen fest, wann was gemeldet (und damit potenziell in EDV-Anlagen gespeichert) werden muss.
Vor allem im politischen Bereich interessant sind die Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S) -- hat wer eine Quelle dafür?
Unklar ist uns, ob die KPMD-S mittlerweile durch die neue KPMD-PMK von 2001 abgelöst sind. In diesen steht jedenfalls, dass Straftaten, die in Würdigung der Umstände, der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, meldepflichtig seien.