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== Gesetze == | == Philosophie == Der rechtliche Rahmen für Datenbanken von Staatsicherheits- und Repressionsbehörden wird abgesteckt von den staatlichen Interessen an Verfügung über und Kontrolle der Bevölkerung sowie an Repression unerwünschten Verhaltens auf der einen Seite und den Prinzipen des [[DatenSchutz]]es, die Einzelnen Schutzrechte gegenüber solchen Ansprüchen einräumen auf der anderen. Diese Abwägung wird jedenfalls in der Rechtstheorie durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorgenommen. Aus dem DatenSchutz folgen (dort erläuterte) hehre Prinzipien von Erforderlichkeit, Zweckbindung, Transparenz. Näher geregelt wird die Umsetzung dieser Prinzipien in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder sowie sie einschränkender Regelungen (z.B. G10-Gesetz, TKÜV usf). Ihnen stehen gegenüber Ansprüche, wie sie prototypisch in §484 StPO niedergelegt sind: {{{#!blockquote (1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften in Dateien speichern, verändern und nutzen. (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begange hat. (3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. (4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen. }}} Analoge Regelungen mit teilweise verschiedenen Zweckbestimmungen (im Falle der Landespolizeien z.B. "Gefahrenabwehr" oder, wenn alles schief geht, die noch schlechter bestimmte "öffentliche Sicherheit und Ordnung") finden sich in Gesetzen, die die jeweiligen Behörden regulieren, z.B. Polizeigesetze der Länder, die manchmal unter verschiedenen Namen firmieren, das BKA-Gesetz oder Gesetze zum Zoll, zum "Verfassungsschutz" usf. Die Verhältnismäßigkeit schließlich fordert, dass ein Eingriff in ein Grundrecht (und angesichts des Gedanken des [[DatenSchutz]]es ist praktisch jeder EDV-Einsatz bei der Polizei über die Ausführung von Solitaire hinaus ein Grundrechtseingriff) zur Erreichung eines (hoffentlich überhaupt formulierten) Zwecks 1. ''geeignet'' sein, d.h. tatsächlich dazu führen, dass das Ziel erreicht wird. Daher ist nach allen ernstzunehmenden Untersuchungen etwa Videoüberwachung nicht verhältnismäßig zur Verbrechensreduzierung, da sich eine solche mit noch so viel Videoüberwachung nicht einstellt. 2. ''erforderlich'' sein. Das heißt, dass ohne den Eingriff das Ziel nicht erreicht werden kann. In Gesetzestexten wird meist noch ein "oder erheblich erschwert" hinzugefügt, womit Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist. Beispielsweise sind Reihen-DNA-Tests nicht verhältnismäßig, da auch ohne sie die Aufklärungsquote bei einschlägigen Verbrechen sehr hoch ist. 3. ''angemessen'' sein. Damit ist gemeint, dass die Schwere des Eingriffs in einem, nun, angemessenen Verhältnis zum intendierten Zweck steht. So ist beispielsweise die [["Anti-Terror-Datenbank"]] nicht verhältnismäßig, weil die Vertiefung eines geheimpolizeilichen Komplexes die Gesellschaft umkrempelt, während Terrorismus in der BRD verglichen mit z.B. Kettensägen, Trittleitern oder Ski eine praktisch vernachlässigbare Bedrohung für Leben und Gesundheit darstellt. == Speichergründe == Wenn die Polizei Daten speichert, muss sie dafür Gründe angeben. Praktisch alle einschlägigen Gesetze folgen der StPO in der Angabe von zwei Kategorien: * Gefahrenabwehr, "Prävention" (z.B. Anlegen von Terrorlisten, so dass die Leute nicht fliegen können; Listen von bekannten Linksradikalen, die dann vor Großereignissen mit "Gefährderansprachen" eingeschüchtert werden können; die berühmten Sport-Dateien zur Aufrechterhaltung von Stadionverboten; die meisten Speicherungen unter diesem Label sind allerdings kaum wirklich erklärbar) * Aufklärung künftiger Straftaten (z.B. Fingerabdruck-Datenbanken, DNA von Sexualstraftätern) In beiden Fällen muss die Polizei eine "Negativprognose" stellen, also belegen, dass Daten Personen betreffen, von denen tatsächlich eine Gefahr ausgeht, der durch die Speicherung wirksam begegnet werden kann bzw. die tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begehen, bei deren Aufklärung die Daten helfen können. Im <<Doclink(2015-bfdi-tb.pdf, 25. TB (2015))>> (S. 90) weist die BfD noch einmal darauf hin, dass diese Negativprognose nicht formal sein darf (dazu gibt es aus umfangreich Rechtssprechung, die allerdings die Latte eher tief hängt). Aber: "Ein bloßer fortbestehender Verdacht genügt für die Speicherung nicht" (BfDI). Sie fand bei ihrer Prüfung des [[KAN]] druchweg keine adäquate Dokumentation der Negativprogonose, auch wenn das BKA auf Nachfrage immer etwas produzieren konnte, das sie zufriedenstellte (sie sieht also "strukturellen Verbesserungsbedarf"). Fazit: Nachfragen bezüglich der Negativprognose sind sicher keine schlechte Idee; mensch muss bei den Antworten allerdings mit Bullshit rechnen. == Einzelnormen == |
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* [[Datenbanken auf Länderebene|Gesetze der Länder]] Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze. Das Datenschutzrecht in der BRD ist noch nicht alt. Anfang der 70er Jahre führten erste Länder Datenschutzgesetze ein, doch so richtig los ging es eigentlich erst 1983 mit dem sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts, das im Groben feststellte, dass ein Staat, dessen Bürger``Innen nicht zu jederzeit wüssten, was wer über sie speichert, keine funktionierende Demokratie mehr sein kann, weil der/die Bürger``In keine Möglichkeit mehr hat, die Konsequenzen einer Handlung oder Äußerung zu übersehen und daher Handlungen und Äußerungen nach vorauseilenden Opportunitätskriterien organisieren wird. == Das Volkszählungsurteil == <<Anchor(VZU)>> Das Volkzählungsurteil definiert das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ("Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen") (BVerfG 15.12.1983) als Grundrecht. Es darf, wie das mit Grundrechten mal so ist, auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden. Daraus ergeben sich die Grundsätze des Datenschutzes: * '''Datensparsamkeit''': Daten dürfen nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn es einen zwingenden Grund dafür gibt (jede Speicherung braucht einen definierten Zweck). In der Umkehr ist das das Erforderlichkeitsprinzip: Eine Datenverarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie einen verhältnismäßigen Zweck ist. * '''Zweckbindung''': der definiterte Zweck einer Speicherung kann sich nicht ändern. wenn der Speicherungsgrund wegfällt, muss gelöscht werden. * '''Transparenz''': Sowohl die Speicherung als auch deren Zweck muss den Betroffenen bekannt sein, und sie müssen Einblick in die über sie gespeicherten Daten nehmen können. === Realitäten === Natürlich sind diese Dinge in der "Verfassungspraxis" nur fromme Wünsche, aber es ist doch tröstend, um die Verfassungswidrigkeit polizeilichen Handelns zu wissen. Beispiele aus der Gesetzgebung dazu: * Das Erforderlichkeitsprinzip wird mit großer Kreativität vom 2008er Polizeigesetz in Ba``Wü verhöhnt. Es sieht vor, dass die Polizei für zwei Jahre ''beliebige'' Daten speichern darf, also nicht mal mehr probieren muss, irgendwelche "Gefahrenprognosen" zusammenzustöpseln, aus denen der Zweck (Prävention oder Aufklärung) ableitbar wäre. Zwar kräht auch andernorts kein Hahn nach diesen Zwecken, aber dort stehts wenigstens nicht im Gesetz. |
* [[http://www.gesetze-im-internet.de/atdg/index.html|Antiterror Dateigesetz]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/azrg/index.html|Ausländerzentralregistergesetz]] * [[http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/index.html|G10 Gesetz]] * [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/index.html|Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter]] * [[http://www.gesetze-im-internet.de/awg/index.html|Außenwirtschaftsgesetz]] * [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html|Bundepolizeigesetz]] * [[http://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html|Telekommunikationsüberwachungsverordnung]] * [[Polizeigesetze|Polizeigesetze der Länder]] * [[http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/free_movement_of_persons_asylum_immigration/jl0040_de.htm|Rechtsakt-Übersicht auf EU-Ebene]] Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer [[http://www.datenschutz.de/recht/gesetze/|Gesetze]]. == Realitäten bei der Polizei == Natürlich sind diese Dinge in der "Verfassungspraxis" nur fromme Wünsche, aber es ist doch tröstend, um die Verfassungswidrigkeit polizeilichen Handelns zu wissen. Beispiele aus der Gesetzgebung dazu: * Das Erforderlichkeitsprinzip wird mit großer Kreativität vom 2008er Polizeigesetz in BaWü verhöhnt. Es sieht vor, dass die Polizei für zwei Jahre ''beliebige'' Daten speichern darf, also nicht mal mehr probieren muss, irgendwelche "Gefahrenprognosen" zusammenzustöpseln, aus denen der Zweck ([[Prävention]] oder Aufklärung d.h. Strafverfolgung) ableitbar wäre. Zwar kräht auch andernorts kein Hahn nach diesen Zwecken, aber dort stehts wenigstens nicht im Gesetz. |
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* Von Transparenz kann natürlich nicht mehr annähernd die Rede sein, wenn Bürger``Innen bei der [["Anti-Terror"-Datei]] rund 40 Behörden fragen müssen, um rauszukriegen, ob sie gespeichert sind, und etliche davon Geheimdienste sind, für die die Verfassung offenbar nur recht eingeschränkt gilt; der Bundesverfassungsschutz etwa schreibt sich eine Auskunftspflicht mehr als Gnadenakt in sein Gesetz. *Darüber hinaus dokumentieren rasche Blicke in Datenschutzberichte oder Pressemitteilungen der Innenministerien, dass selbst die schon verfassungswidrigen Gesetze von den Behörden häufig zuungunsten der Bevölkerung gebrochen werden. Immerhin lässt sich da dann aber manchmal noch was reparieren, wenn es rauskommt. * Ein schönes Beispiel zur Zweckbindung und ihrer Verletzung aus Opportunitätsgründen hat der LfD Sachsen in seinem <<Doclink(2009-LfDSachsen-Bericht14.pdf,14. TB (2009))>>, 5.9.3: Eine HIV-positive Blutspenderin begeht Selbstmord, in ihrem Notizbuch finden sich Namen von acht Männern, mit denen in den vergangenen drei Monaten Sex hatte. Die lokale Blutbank fragt die Polizei nach diesen acht Namen; der LfD sagt, die Änderung des "Speicherzwecks" (in dem Fall dürften die Namen noch nicht mal in der Vorgangsverwaltung aufgetaucht sein, aber grundsätzlich ist sowas ein klassischer Fall von "sonstiger Person") sei ok, aber im vorliegenden Fall (Daten zu Gesundheit und Sexualität) nur mit Zustimmung der Betroffenen. |
* Von Transparenz kann natürlich nicht mehr annähernd die Rede sein, wenn Bürger``Innen bei der [["Anti-Terror-Datenbank"]] rund 40 Behörden fragen müssen, um rauszukriegen, ob sie gespeichert sind, und etliche davon [[Geheimdienste]] sind, für die die Verfassung offenbar nur recht eingeschränkt gilt; der Bundesverfassungsschutz etwa schreibt sich eine Auskunftspflicht mehr als Gnadenakt in sein Gesetz. * Darüber hinaus dokumentieren rasche Blicke in Datenschutzberichte oder Pressemitteilungen der Innenministerien, dass selbst die schon verfassungswidrigen Gesetze von den Behörden häufig zuungunsten der Bevölkerung gebrochen werden. Immerhin lässt sich da dann aber manchmal noch was reparieren, wenn es rauskommt. * Ein makaberes Beispiel zur Zweckbindung und ihrer Verletzung aus Opportunitätsgründen hat der [[LfDI]] [[Sachsen]] in seinem <<Doclink(2009-LfDSachsen-Bericht14.pdf,14. TB (2009))>>, 5.9.3: Eine HIV-positive Blutspenderin begeht Selbstmord, in ihrem Notizbuch finden sich Namen von acht Männern, mit denen sie in den vergangenen drei Monaten Sex hatte. Die lokale Blutbank fragt die Polizei nach diesen acht Namen; der [[LfDI]] sagt, die Änderung des "Speicherzwecks" (in dem Fall dürften die Namen noch nicht mal in der [[Vorgangsverwaltung]] aufgetaucht sein, aber grundsätzlich ist sowas ein klassischer Fall von "sonstiger Person") sei ok, aber im vorliegenden Fall (Daten zu Gesundheit und Sexualität) nur mit Zustimmung der Betroffenen. |
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Datenbanken, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine '''Errichtungsanordnung''' samt genauer Zweckbestimmung. Errichtungsordnungen regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten. Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und ist aber durch Informationfsfreiheitsgesetz-Anfragen einzusehen. Außer bei den [[Datenbanken der Dienste|Geheimdiensten]] könnte es problematisch werden. In Baden-Württemberg, Hessen, NRW und vermutlich auch anderen Ländern müssen öffentliche Stellen, die Daten per EDV verarbeiten, zusätzlich ein Verfahrensverzeichnis führen, in dem insbesondere festzulegen ist, über welche Personen denn Daten gespeichert werden dürfen. |
[[Datenbanken]], die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Errichtungsanordnung (auch Verfahrensverzeichnisse genannt) mit der genauen Zweckbestimmung. Errichtungsordnungen regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten. Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und durch den [[BfDI]] oder [[LfDI]] abgesegnet. Die Errichtungsanordnungen sind allerdings teilweise durch [[IFG]] (Informationsfreiheitsgesetz) Anfragen einzusehen. Allerdings ist dieses bei den Amtsdateien der [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]] und einigen Dateien des [[BKA]]s und in einigen Polizei-[[Datenbanken]] der Länder (wie z.B in BaWü und [[Bayern]] mit ihren Spezialdatenbanken) nicht möglich. Diese sind nur von MitgliederInnen des [[PKGr]] oder des Innenausschuss einsehbar. === Rechtsgrundlagen === Errichtungsanordnungen bzw. Verfahrensverzeichnisse sind z.B. geregelt in * [[http://bundesrecht.juris.de/stpo/__490.html| § 490 StPO]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/__10.html| § 9 BDSG]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bkag_1997/__34.html| § 34 BKA Gesetz]] * [[http://bundesrecht.juris.de/bkadv/BJNR071610010.html| BKA Datenverordnung ]] === Beispiele von Errichtungsanordnungen === * [[https://www.datenschmutz.de/li/docs/IgaSt.pdf|Errichtunganordnung Igast]] Internationale gewaltbereite Störer (Teildatenbank von [[INPOL]]) * [[http://www.datenschmutz.de/li/docs/FIT_anordnung.pdf|Errichtungsanordnung FIT]] Fundstellennachweis islamischer Terrorismus (Teildatenbank von [[INPOL]] ) Weiter Links zu Teildatenbanken von [[INPOL]] (mit Errichtungsanordnungen) finden sich auf der Seite [[Datenbanken BKA]]. |
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* Wenn es keine Verfahrensverzeichnis gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird. * Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der [[DAD]] oder der [["Anti-Terror-Datenbank"]] der Fall. * Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. [[AFIS]]) * Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im Benehmen mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist). |
* Wenn es kein Verfahrensverzeichnis gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird. * Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der [[DAD]] (DNA-Auskunftsdate) oder der [["Anti-Terror-Datenbank"]] der Fall. * Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. [[AFIS]], Automatisierte Fingerabdruck-Indentifizierungssytem) * Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im [[Benehmen]] mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist). |
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Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist. Deswegen gibt es in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz ''angesehen'' werden ''muss''. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht. === Speicherfristen bei Straftaten === In der Praxis sieht das typischerweise so aus, dass für eine polizeiliche Datenbanken eine Prüffrist festgelegt wird, typischerweise fünf bis zehn Jahre. Weiter laufen die Fristen normalerweise bei "Zuspeicherung" neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt). Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum -- Datenbanken sind normalerweise nicht so organisiert, dass es einen Eintrag "Friedrich Schmidt" gibt, bei dem alles steht, was er so angestellt hat, sondern in Tabellen. Dabei steht in einer Tabelle ("Personen") Friedrich Schmidt, in einer anderen ("Taten") was von illegalem Plakatieren, einer Sitzblockade und einer Demoteilnahme. Dass all diese Verbrechen gerade Friedrich Schmidt zur Last gelegt werden, geht aus einer weiteren Tabelle hervor, die Personen und Taten verbindet. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde, ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt. Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist (hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen). Besonders kitzlig ist die Frage bei den "PKS-Speicherungen", die im <<Doclink(2008-LfDBaWue-Bericht29.pdf,29. TB LfD BaWü)>>, 2.1/2.2.3, diskutiert sind: Diese Speicherungen dienen zur polizeilichen Kriminalstatistik, werden aber trotzdem im Auskunftssystem POLAS geführt. Wer sowas macht, schreckt fast sicher nicht davor zurück, Speicherfristen zurückzusetzen (und diese PKS-Fälle können sein "Staatsanwaltschaft sagt, irgendwas sei absolut nicht strafbar gewesen"). === Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren === Siehe [[Eingestellte Verfahren]]. |
Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip des Volkszähkungsurteils fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist. Deswegen gibt es in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz ''angesehen'' werden ''muss''. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht. === Speicherfristen bei der Polizei === ==== Speicherfristen oder Prüffristen bei Straftaten (Nachweisakten) ==== Für eine polizeiliche Datenbanken wie [[INPOL]] oder [[POLAS]] auf [[Datenbanken auf Länderebene|Länderebene]] werden je nach Fallgruppe Prüffristen festgelegt; typischerweise liegen sie bei fünf bis zehn Jahren. Im BKA-Gesetz ist für die Löschung und Sperrung von Daten [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__32.html|§32 BKA Gesetz]] zuständig. Danach sind für Erwachsene in der Regel 10 Jahre Speicherdauer und 5 Jahre Speicherdauer bei Jugendlichen vorgesehen. Das heißt natürlich nicht, dass eine vorherige Löschung ausgeschlossen ist; zu jeder Zeit muss die Polizei sagen können, welchen Zweck sie mit der Speicherung verfolgt und die Geeignetheit der Speicherung für diesen Zweck glaubhaft machen können. Die Maßstäbe sind da gewiss nicht streng, aber vorzeitige Löschungen sind nach Intervention nicht unüblich. Eine (etwas mickrige) Statistik gibt es in <<BtDS(17/9003)>> (S. 9): So gab es für die (rund 250) Einträge der Bundespolizei in der [[Gewalttäter Sport]] zwischen 2005 und 2012 26 Löschersuchen, von denen 14, also über 50% ohne weiteres nachgekommen werden musste; das umfasst noch nicht Löschungen, die nach Gerichtsverfahren o.ä. vorgenommen werden mussten. ===== Verlängerung der Speicherfristen bei Zuspeicherung ===== Weiter laufen die Speicherfristen normalerweise bei "Zuspeicherung" (d.h. neuen Einträgen bei anderen Verfahren) neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt). Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde (um eine Speicherung zu ermöglichen, kann immer mal kurz ein 129a-Verfahren eröffnet werden), ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt. Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur [[Prävention]] oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist ("hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen"). Eine besonders kafkaeske Variation der Fristverlängerung beschreibt der LfD BaWü im <<Doclink(2011-lfdbawue-tb30.pdf,30 TB (2011))>>, S. 92: Dabei hat das BKA die "Eigentümerschaft" eines erkennungsdienstlichen Datensatzes aus Baden-Württemberg übernommen, nachdem die entsprechenden Daten in Baden-Württemberg gelöscht worden waren (eine Praxis, die für sich schon sehr zweifelhaft ist). Als allerdings in Baden-Württemberg die Aussonderungsprüfung für andere Daten zum Betoffenen gekommen war, war der Umstand der Speicherung beim BKA Grund für den Sachbearbeiter, die Speicherung um drei Jahre zu verlängern. ===== Speicherungen wegen der PKS in Nachweisakten ===== Besonders kitzlig ist die Frage bei Speicherungen in der PKS (Polizeiliche Kriminalitäts-Statistik), wie sie im <<Doclink(2008-LfDBaWue-Bericht29.pdf,29. TB LfD BaWü)>>, 2.1/2.2.3, diskutiert werden. Diese Speicherungen dienen zur polizeilichen Kriminalstatistik, werden aber trotzdem im Auskunftssystem [[POLAS]] geführt. ==== Speicherfristen für die Vorgangsverwaltung der Polizei ==== [[Länderübergreifende Software#Vorgangsverwaltungen|Vorgangsverwaltungen]] speichern alles, was beim Polizeialltag so passiert, d.h. auch Ordungswidrigkeiten oder ggf. sogar Personenkontrollen. Dafür gibt es in der Regel (d.h.je nach Bundes- oder Länderregelung) eine Speicherfrist von ein bis fünf Jahren. Danach sollten die Daten in gelöscht werden. Bei einer Neueröffnung eines alten Vorganges können damit verbundene Daten länger gespeichert werden (siehe [[http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb21/k7.html#7.2|21. Tätigkeitsbericht LfD Bayern, 7.2]]). Fristverlängerungen bei Zuspeicherung sollte es bei Vorgangsverwaltungen nicht geben; es wäre aber überraschend, wenn es sie nicht trotzdem gäbe. ==== Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren bei der Polizei ==== Im Prinzip sollen Daten, die nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html|§170 (2) StPO]] eingestellt wurden, gelöscht werden. Da nach §170 (2) die Staatsanwaltschaft vor einer Klageerhebung vor Gericht abgesehen hat. Bei [[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html|§153 StPO]] ist das schon schwieriger, denn dort wurden die Verfahren erst vor dem Gericht eingestellt. '''Vgl''' [[Eingestellte Verfahren]] === Speicherfristen bei der Staatsanwaltschaft === In Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, erfolgt die Löschung aus dem [[ZStV]] bei gleichzeitiger sofortiger Eintragung der Urteilsdaten in das [[Bundeszentralregister]]. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, sind sie Daten nach zwei Jahren zu löschen. Wird in dieser Zeit jedoch ein weiteres Verfahren eröffnet, bleiben die alten Daten bis zur Löschung auch der neueren erhalten ([[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__493.html|§ 493 StPO]]). |
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In der Regel sollen die Daten 10 Jahre nach dem letzten Eintrag gelöscht werden. D.h. nach den Jahren wird der [[Datenbanken der Dienste/NADIS]]-Eintrag gelöscht, die korrespondierenden Sachakten werden in der Regel nicht vernichtet (denn da stehen noch andere Persone drin). Sogar die korrespondierenden Personenakten werden nur als Sachakten umbenannt, falls dort noch andere Personen erwähnt. | In der Regel sollen die Daten 5 Jahre (Prüffrist), 10 Jahre (Zwingende Löschung, weiterspeichung nur dbei OK des Chefs) oder 15 Jahre (Zwingende Löschung bei Agententätigkeit oder islamischen Terrorismus) nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__12.html|§12 Bundesverfassungsschutzgesetz]] nach dem letzten Eintrag gelöscht werden. D.h. nach den 5, 10 oder 15 Jahren wird der [[Datenbanken der Dienste/NADIS|NADIS]]-Eintrag gelöscht, die korrespondierenden Sachakten werden in der Regel nicht vernichtet (denn da stehen noch andere Personen drin). Sogar die korrespondierenden Personenakten werden nur als Sachakten umbenannt, falls dort noch andere Personen erwähnt werden (zumindestens nach dem [[http://www.deutschesfachbuch.de/info/detail.php?isbn=3415037738|Handbuch des Verfassungsschutzrechts]] geschrieben von einer ehemaligen leitenden Mitarbeiterin des [[Datenbanken der Dienste|BfV]]). |
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Siehe [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsrecht]]. |
Vgl. [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsrecht]]. == Datensammeln == Die Strafprozessordnung, die Polizeigesetze, die Außenwirtschafts- und Zollgesetze, die Geheimdienstgesetze und das Gesetz zu Artikel 10 GG bieten eine Vielzahl von Gesetzenvorschriften zum [[/Datensammeln]], aufgrund derer Sicherheitsbehörden und Geheimdienste nicht nur Täter, sondern auch Personen, die vermeintlich dem Täterumkreis zugeordnet werden, (auch [[Prävention|präventiv]]) überwacht werden können. Die Überwachung geschieht dabei mit technischen Hilfsmitteln (siehe [[Überwachungstechnik]] ) oder klassisch durch [[Observation]], [[Verdeckte Ermittler]] und [[V-Leute]]. Ganz besonders viele Rechte haben die Repressionsbehörden bei angeblichem Terrorismus, d.h. [[129a Verfahren]]. |
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* [[http://kai.iks-jena.de/law/ Die rechtlichen Waffen des Überwachungsstaates]] * [[http://kai.iks-jena.de/law/tkuev.html Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung und Technische Richtlinie (Internet) (TKÜV-E/TKÜV-TR)]] * Der BfD zur [[http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_03.html|Zulässigkeit der Speicherung verdachtsunabhängiger Daten im KAN]] -- im Gegensatz zu Spudok? * [[http://www.uni-mainz.de/~pommeren/DSVorlesung01/Grundprobleme/Gesetze.html|Übersicht über die Datenschutzgesetze]] * ([[http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf|Ein paar halbwegs verständliche Worte zur StPO]]); hier vor allem §483ff (Speicherung), §487f (Übermittlung) und §489 (Löschung, Berichtigung, Sperrung), §491 (Auskunft). |
* [[http://hp.kairaven.de/law/index.html| ravenhorst Webseite]] -- mit einer Zusammenstellung der Gesetze zur Datenerhebung * [[http://www.datenschutz.de/recht/gesetze/| Webseite der Datenaschutzbeauftragten]] -- mit einer Linksammlung aller irgendwie relevanten Gesetze * [[http://www.daten-speicherung.de/index.php/ueberwachungsgesetze/| Webseite daten-speicherung ]] -- mit allen Überwachungsgesetzen und dem Abstimmungsverhalten der Parteien * [[http://www.jwilhelm.de/stpofol1.pdf|Ein paar halbwegs verständliche Worte zum Datenspeicherungsrecht nach der StPO]] -- vor allem §483ff (Speicherung), §487f (Übermittlung) und §489 (Löschung, Berichtigung, Sperrung), §491 (Auskunft). |
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Rechtslage
Philosophie
Der rechtliche Rahmen für Datenbanken von Staatsicherheits- und Repressionsbehörden wird abgesteckt von den staatlichen Interessen an Verfügung über und Kontrolle der Bevölkerung sowie an Repression unerwünschten Verhaltens auf der einen Seite und den Prinzipen des DatenSchutzes, die Einzelnen Schutzrechte gegenüber solchen Ansprüchen einräumen auf der anderen. Diese Abwägung wird jedenfalls in der Rechtstheorie durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorgenommen.
Aus dem DatenSchutz folgen (dort erläuterte) hehre Prinzipien von Erforderlichkeit, Zweckbindung, Transparenz. Näher geregelt wird die Umsetzung dieser Prinzipien in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder sowie sie einschränkender Regelungen (z.B. G10-Gesetz, TKÜV usf).
Ihnen stehen gegenüber Ansprüche, wie sie prototypisch in §484 StPO niedergelegt sind:
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begange hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
Analoge Regelungen mit teilweise verschiedenen Zweckbestimmungen (im Falle der Landespolizeien z.B. "Gefahrenabwehr" oder, wenn alles schief geht, die noch schlechter bestimmte "öffentliche Sicherheit und Ordnung") finden sich in Gesetzen, die die jeweiligen Behörden regulieren, z.B. Polizeigesetze der Länder, die manchmal unter verschiedenen Namen firmieren, das BKA-Gesetz oder Gesetze zum Zoll, zum "Verfassungsschutz" usf.
Die Verhältnismäßigkeit schließlich fordert, dass ein Eingriff in ein Grundrecht (und angesichts des Gedanken des DatenSchutzes ist praktisch jeder EDV-Einsatz bei der Polizei über die Ausführung von Solitaire hinaus ein Grundrechtseingriff) zur Erreichung eines (hoffentlich überhaupt formulierten) Zwecks
geeignet sein, d.h. tatsächlich dazu führen, dass das Ziel erreicht wird. Daher ist nach allen ernstzunehmenden Untersuchungen etwa Videoüberwachung nicht verhältnismäßig zur Verbrechensreduzierung, da sich eine solche mit noch so viel Videoüberwachung nicht einstellt.
erforderlich sein. Das heißt, dass ohne den Eingriff das Ziel nicht erreicht werden kann. In Gesetzestexten wird meist noch ein "oder erheblich erschwert" hinzugefügt, womit Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist. Beispielsweise sind Reihen-DNA-Tests nicht verhältnismäßig, da auch ohne sie die Aufklärungsquote bei einschlägigen Verbrechen sehr hoch ist.
angemessen sein. Damit ist gemeint, dass die Schwere des Eingriffs in einem, nun, angemessenen Verhältnis zum intendierten Zweck steht. So ist beispielsweise die "Anti-Terror-Datenbank" nicht verhältnismäßig, weil die Vertiefung eines geheimpolizeilichen Komplexes die Gesellschaft umkrempelt, während Terrorismus in der BRD verglichen mit z.B. Kettensägen, Trittleitern oder Ski eine praktisch vernachlässigbare Bedrohung für Leben und Gesundheit darstellt.
Speichergründe
Wenn die Polizei Daten speichert, muss sie dafür Gründe angeben. Praktisch alle einschlägigen Gesetze folgen der StPO in der Angabe von zwei Kategorien:
- Gefahrenabwehr, "Prävention" (z.B. Anlegen von Terrorlisten, so dass die Leute nicht fliegen können; Listen von bekannten Linksradikalen, die dann vor Großereignissen mit "Gefährderansprachen" eingeschüchtert werden können; die berühmten Sport-Dateien zur Aufrechterhaltung von Stadionverboten; die meisten Speicherungen unter diesem Label sind allerdings kaum wirklich erklärbar)
- Aufklärung künftiger Straftaten (z.B. Fingerabdruck-Datenbanken, DNA von Sexualstraftätern)
In beiden Fällen muss die Polizei eine "Negativprognose" stellen, also belegen, dass Daten Personen betreffen, von denen tatsächlich eine Gefahr ausgeht, der durch die Speicherung wirksam begegnet werden kann bzw. die tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begehen, bei deren Aufklärung die Daten helfen können.
Im 25. TB (2015) (S. 90) weist die BfD noch einmal darauf hin, dass diese Negativprognose nicht formal sein darf (dazu gibt es aus umfangreich Rechtssprechung, die allerdings die Latte eher tief hängt). Aber: "Ein bloßer fortbestehender Verdacht genügt für die Speicherung nicht" (BfDI). Sie fand bei ihrer Prüfung des KAN druchweg keine adäquate Dokumentation der Negativprogonose, auch wenn das BKA auf Nachfrage immer etwas produzieren konnte, das sie zufriedenstellte (sie sieht also "strukturellen Verbesserungsbedarf").
Fazit: Nachfragen bezüglich der Negativprognose sind sicher keine schlechte Idee; mensch muss bei den Antworten allerdings mit Bullshit rechnen.
Einzelnormen
Für das Datenbank(un)wesen der "Sicherheits"organe sind in erster Linie einschlägig:
Dazu kommen im Einzelnen noch ein ganzer Schwung weiterer Gesetze.
Realitäten bei der Polizei
Natürlich sind diese Dinge in der "Verfassungspraxis" nur fromme Wünsche, aber es ist doch tröstend, um die Verfassungswidrigkeit polizeilichen Handelns zu wissen. Beispiele aus der Gesetzgebung dazu:
Das Erforderlichkeitsprinzip wird mit großer Kreativität vom 2008er Polizeigesetz in BaWü verhöhnt. Es sieht vor, dass die Polizei für zwei Jahre beliebige Daten speichern darf, also nicht mal mehr probieren muss, irgendwelche "Gefahrenprognosen" zusammenzustöpseln, aus denen der Zweck (Prävention oder Aufklärung d.h. Strafverfolgung) ableitbar wäre. Zwar kräht auch andernorts kein Hahn nach diesen Zwecken, aber dort stehts wenigstens nicht im Gesetz.
Die Zweckbindung wird zu einer Farce, wenn z.B. Ausschreibungen in SIS "wenn es die Staatssicherheit verlangt" in nationale Datenbanken übernommen werden.
Von Transparenz kann natürlich nicht mehr annähernd die Rede sein, wenn BürgerInnen bei der "Anti-Terror-Datenbank" rund 40 Behörden fragen müssen, um rauszukriegen, ob sie gespeichert sind, und etliche davon Geheimdienste sind, für die die Verfassung offenbar nur recht eingeschränkt gilt; der Bundesverfassungsschutz etwa schreibt sich eine Auskunftspflicht mehr als Gnadenakt in sein Gesetz.
- Darüber hinaus dokumentieren rasche Blicke in Datenschutzberichte oder Pressemitteilungen der Innenministerien, dass selbst die schon verfassungswidrigen Gesetze von den Behörden häufig zuungunsten der Bevölkerung gebrochen werden. Immerhin lässt sich da dann aber manchmal noch was reparieren, wenn es rauskommt.
Ein makaberes Beispiel zur Zweckbindung und ihrer Verletzung aus Opportunitätsgründen hat der LfDI Sachsen in seinem 14. TB (2009), 5.9.3: Eine HIV-positive Blutspenderin begeht Selbstmord, in ihrem Notizbuch finden sich Namen von acht Männern, mit denen sie in den vergangenen drei Monaten Sex hatte. Die lokale Blutbank fragt die Polizei nach diesen acht Namen; der LfDI sagt, die Änderung des "Speicherzwecks" (in dem Fall dürften die Namen noch nicht mal in der Vorgangsverwaltung aufgetaucht sein, aber grundsätzlich ist sowas ein klassischer Fall von "sonstiger Person") sei ok, aber im vorliegenden Fall (Daten zu Gesundheit und Sexualität) nur mit Zustimmung der Betroffenen.
Errichtungsanordnungen und Verzeichnisse
Datenbanken, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Errichtungsanordnung (auch Verfahrensverzeichnisse genannt) mit der genauen Zweckbestimmung. Errichtungsordnungen regeln u.a. die Erhebung und Weiterverwendung personenbezogener Daten. Diese wird normalerweise von der Behörde selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst und durch den BfDI oder LfDI abgesegnet. Die Errichtungsanordnungen sind allerdings teilweise durch IFG (Informationsfreiheitsgesetz) Anfragen einzusehen. Allerdings ist dieses bei den Amtsdateien der Geheimdienste und einigen Dateien des BKAs und in einigen Polizei-Datenbanken der Länder (wie z.B in BaWü und Bayern mit ihren Spezialdatenbanken) nicht möglich. Diese sind nur von MitgliederInnen des PKGr oder des Innenausschuss einsehbar.
Rechtsgrundlagen
Errichtungsanordnungen bzw. Verfahrensverzeichnisse sind z.B. geregelt in
Beispiele von Errichtungsanordnungen
Errichtunganordnung Igast Internationale gewaltbereite Störer (Teildatenbank von INPOL)
Errichtungsanordnung FIT Fundstellennachweis islamischer Terrorismus (Teildatenbank von INPOL )
Weiter Links zu Teildatenbanken von INPOL (mit Errichtungsanordnungen) finden sich auf der Seite Datenbanken BKA.
Merkwürdigkeiten
- Wenn es kein Verfahrensverzeichnis gibt, ist nur das Datenschutzgesetz verletzt, was nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11 UE 2982/02, 16.12.2004) aber nicht schadet, wenn irgendwann mal ein Waschzettel nachgereicht wird.
Eine parlamentarische Befassung findet nur dann statt, wenn die geltende Rechtslage die Einrichtung einer bestimmten Datenbank nicht hergibt; dies war etwa bei der DAD (DNA-Auskunftsdate) oder der "Anti-Terror-Datenbank" der Fall.
Dazu laufen Datenbanken gerne auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Errichtungsanordnung (vgl. z.B. AFIS, Automatisierte Fingerabdruck-Indentifizierungssytem)
Das BKA-Gesetz sieht vor, dass das Innenministerium (ggf. im Benehmen mit dem Bundesrat) die Natur der zu speichernden Daten per Rechtsverordnung (die veröffentlicht wird) genau spezifizieren muss. Unter Hinweis auf diese Regelung hat etwa das (typischerweise recht progressive) VG Hannover (10 A 2412/07) 2008 geurteilt, die Datei "Gewalttäter Sport" (analog wohl die übrigen Gewalttäter-Dateien) werde rechtswidrig betrieben. Leider stehen dem Urteile etwa des VG Mainz (1 K 363/08.MZ) ebenfalls von 2008 entgegen, die finden, die Rechtsverordnung sei "deklaratorisch" und nicht "konstitutiv" (also: Es braucht sie nur, damit was gesagt ist).
Speicherfristen
Grundsätzlich legt das Finalitätsprinzip des Volkszähkungsurteils fest, dass Daten zu löschen sind, wenn der Grund ihrer Erhebung und Speicherung nicht mehr besteht; dazu kommt eine Analogie zur Verjährung, die ihrerseits auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes zurückgeführt wird -- im Groben muss jedeR eine zweite, dritte, vierte und fünfte Chance bekommen, weil er/sie ein Mensch ist. Deswegen gibt es in allen Datenbanken "Aussonderungsprüfungsfristen" vorgesehen, nach denen ein Datensatz angesehen werden muss. Er muss aber normalerweise nicht gelöscht werden, wenn ein Grund gefunden werden kann, warum der Zweck seiner Speicherung doch weiter besteht.
Speicherfristen bei der Polizei
Speicherfristen oder Prüffristen bei Straftaten (Nachweisakten)
Für eine polizeiliche Datenbanken wie INPOL oder POLAS auf Länderebene werden je nach Fallgruppe Prüffristen festgelegt; typischerweise liegen sie bei fünf bis zehn Jahren. Im BKA-Gesetz ist für die Löschung und Sperrung von Daten §32 BKA Gesetz zuständig. Danach sind für Erwachsene in der Regel 10 Jahre Speicherdauer und 5 Jahre Speicherdauer bei Jugendlichen vorgesehen.
Das heißt natürlich nicht, dass eine vorherige Löschung ausgeschlossen ist; zu jeder Zeit muss die Polizei sagen können, welchen Zweck sie mit der Speicherung verfolgt und die Geeignetheit der Speicherung für diesen Zweck glaubhaft machen können. Die Maßstäbe sind da gewiss nicht streng, aber vorzeitige Löschungen sind nach Intervention nicht unüblich. Eine (etwas mickrige) Statistik gibt es in Bundestags-Drucksache 17/9003 (S. 9): So gab es für die (rund 250) Einträge der Bundespolizei in der [[Gewalttäter Sport]] zwischen 2005 und 2012 26 Löschersuchen, von denen 14, also über 50% ohne weiteres nachgekommen werden musste; das umfasst noch nicht Löschungen, die nach Gerichtsverfahren o.ä. vorgenommen werden mussten.
Verlängerung der Speicherfristen bei Zuspeicherung
Weiter laufen die Speicherfristen normalerweise bei "Zuspeicherung" (d.h. neuen Einträgen bei anderen Verfahren) neu an (das wurde dann und wann auch von Gerichten kritisiert, aber nie endgültig verurteilt).
Was genau eine Zuspeicherung darstellt, obliegt natürlich einem weiten Ermessenspielraum. Dass nun die Speicherfrist fürs Plakatieren neu anläuft, wenn Friedrich Schmidt in der Nähe eines AKWs wandernd aufgefunden wurde (um eine Speicherung zu ermöglichen, kann immer mal kurz ein 129a-Verfahren eröffnet werden), ist eigentlich nicht klar, wird aber üblicherweise so gehandhabt.
Die übliche Begründung dafür ist, dass all die mit Friedrich Schmidt zusammenhängenden Vergehen zur Prävention oder Aufklärung künftiger Straftaten hilfreich sein können (das ist ja der "Zweck", an den sie gebunden sind) und jede Zuspeicherung dokumentiert, dass dies auch weiter der Fall ist ("hätte Schmidt nicht weiter Staatsfeindliches im Sinn, wäre er woanders spazieren gegangen").
Eine besonders kafkaeske Variation der Fristverlängerung beschreibt der LfD BaWü im 30 TB (2011), S. 92: Dabei hat das BKA die "Eigentümerschaft" eines erkennungsdienstlichen Datensatzes aus Baden-Württemberg übernommen, nachdem die entsprechenden Daten in Baden-Württemberg gelöscht worden waren (eine Praxis, die für sich schon sehr zweifelhaft ist). Als allerdings in Baden-Württemberg die Aussonderungsprüfung für andere Daten zum Betoffenen gekommen war, war der Umstand der Speicherung beim BKA Grund für den Sachbearbeiter, die Speicherung um drei Jahre zu verlängern.
Speicherungen wegen der PKS in Nachweisakten
Besonders kitzlig ist die Frage bei Speicherungen in der PKS (Polizeiliche Kriminalitäts-Statistik), wie sie im 29. TB LfD BaWü, 2.1/2.2.3, diskutiert werden. Diese Speicherungen dienen zur polizeilichen Kriminalstatistik, werden aber trotzdem im Auskunftssystem POLAS geführt.
Speicherfristen für die Vorgangsverwaltung der Polizei
Vorgangsverwaltungen speichern alles, was beim Polizeialltag so passiert, d.h. auch Ordungswidrigkeiten oder ggf. sogar Personenkontrollen. Dafür gibt es in der Regel (d.h.je nach Bundes- oder Länderregelung) eine Speicherfrist von ein bis fünf Jahren. Danach sollten die Daten in gelöscht werden. Bei einer Neueröffnung eines alten Vorganges können damit verbundene Daten länger gespeichert werden (siehe 21. Tätigkeitsbericht LfD Bayern, 7.2).
Fristverlängerungen bei Zuspeicherung sollte es bei Vorgangsverwaltungen nicht geben; es wäre aber überraschend, wenn es sie nicht trotzdem gäbe.
Daten aus eingestellten Ermittlungsverfahren bei der Polizei
Im Prinzip sollen Daten, die nach §170 (2) StPO eingestellt wurden, gelöscht werden. Da nach §170 (2) die Staatsanwaltschaft vor einer Klageerhebung vor Gericht abgesehen hat. Bei §153 StPO ist das schon schwieriger, denn dort wurden die Verfahren erst vor dem Gericht eingestellt.
Speicherfristen bei der Staatsanwaltschaft
In Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, erfolgt die Löschung aus dem ZStV bei gleichzeitiger sofortiger Eintragung der Urteilsdaten in das Bundeszentralregister. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, sind sie Daten nach zwei Jahren zu löschen. Wird in dieser Zeit jedoch ein weiteres Verfahren eröffnet, bleiben die alten Daten bis zur Löschung auch der neueren erhalten (§ 493 StPO).
Speicherfristen beim VS
In der Regel sollen die Daten 5 Jahre (Prüffrist), 10 Jahre (Zwingende Löschung, weiterspeichung nur dbei OK des Chefs) oder 15 Jahre (Zwingende Löschung bei Agententätigkeit oder islamischen Terrorismus) nach §12 Bundesverfassungsschutzgesetz nach dem letzten Eintrag gelöscht werden. D.h. nach den 5, 10 oder 15 Jahren wird der NADIS-Eintrag gelöscht, die korrespondierenden Sachakten werden in der Regel nicht vernichtet (denn da stehen noch andere Personen drin). Sogar die korrespondierenden Personenakten werden nur als Sachakten umbenannt, falls dort noch andere Personen erwähnt werden (zumindestens nach dem Handbuch des Verfassungsschutzrechts geschrieben von einer ehemaligen leitenden Mitarbeiterin des BfV).
Auskunftsrecht
Vgl. Auskunftsrecht.
Datensammeln
Die Strafprozessordnung, die Polizeigesetze, die Außenwirtschafts- und Zollgesetze, die Geheimdienstgesetze und das Gesetz zu Artikel 10 GG bieten eine Vielzahl von Gesetzenvorschriften zum /Datensammeln, aufgrund derer Sicherheitsbehörden und Geheimdienste nicht nur Täter, sondern auch Personen, die vermeintlich dem Täterumkreis zugeordnet werden, (auch präventiv) überwacht werden können. Die Überwachung geschieht dabei mit technischen Hilfsmitteln (siehe Überwachungstechnik ) oder klassisch durch Observation, Verdeckte Ermittler und V-Leute. Ganz besonders viele Rechte haben die Repressionsbehörden bei angeblichem Terrorismus, d.h. 129a Verfahren.
Weitere Links
ravenhorst Webseite -- mit einer Zusammenstellung der Gesetze zur Datenerhebung
Webseite der Datenaschutzbeauftragten -- mit einer Linksammlung aller irgendwie relevanten Gesetze
Webseite daten-speicherung -- mit allen Überwachungsgesetzen und dem Abstimmungsverhalten der Parteien
Ein paar halbwegs verständliche Worte zum Datenspeicherungsrecht nach der StPO -- vor allem §483ff (Speicherung), §487f (Übermittlung) und §489 (Löschung, Berichtigung, Sperrung), §491 (Auskunft).